Rz. 305

[Autor/Stand] Tätigkeit. Vgl. Rz. 249 f.

 

Rz. 306

[Autor/Stand] Gegenstand des Substanztests. Nach dem Wortlaut gilt eine "Tätigkeit" nicht als "Wirtschaftstätigkeit", wenn sie mit einem für den Geschäftszweck nicht angemessen ausgestatteten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird. Gegenstand des Substanztests ist also eine tatsächliche Tätigkeit in Form eines aktiven Tuns (auch eine Tätigkeit vermögensverwaltender Art, vgl. Rz. 252); diese wird auf ihre Substanz hin überprüft (vgl. schon Rz. 250). Aus dem Zusammenhang mit § 50d Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 1 EStG ergibt sich zudem, dass es eine Tätigkeit "dieser Körperschaft" sein muss, die auf ihre Substanz hin überprüft wird (vgl. dazu Rz. 354 ff.). Aus dem Zusammenhang mit Halbs. 2 Var. 1 und 2 ergibt sich zudem, dass die Tätigkeit nicht in dem bloßen Erzielen von Einkünften oder deren Weiterleitung bestehen kann; diese gilt schon nach Var. 1 bzw. Var. 2 nicht als Wirtschaftstätigkeit.

 

Rz. 307

[Autor/Stand] Nicht: Unterhalten eines Geschäftsbetriebs durch die Körperschaft. Der Vorgängerfassung des § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. BeitrRLUmsG verlangte, dass die ausländische Gesellschaft (Körperschaft) mit dem Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Das Gesetz hat insoweit durch das AbzStEntModG eine Änderung erfahren: Das Gesetz verlangt nun nicht mehr, dass die Körperschaft selbst den Geschäftsbetrieb unterhält, sondern es wird nur verlangt, dass die Tätigkeit (die auch eine zugrechnete Tätigkeit sein kann) mit einem angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird. Vgl. dazu ausf. Rz. 354 ff.

 

Rz. 308

[Autor/Stand] Tätigkeit der Körperschaft als zu klärende Vorfrage. Es stellt sich demnach als Vorfrage des Substanztests stets die Frage, ob der Körperschaft eine Tätigkeit von natürlichen Personen zugerechnet werden kann. Das ist bedeutsam für die Fälle des Outsourcings (vgl. Rz. 379 ff.). Zudem ist anhand der ausgeübten Tätigkeit der Geschäftszweck der Körperschaft zu bestimmen, der den Maßstab für die Angemessenheitsprüfung bildet (vgl. Rz. 327).

[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Erdem, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Erdem, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Erdem, Stand: 01.03.2022
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