Rz. 379

[Autor/Stand] Überblick. Das Outsourcing von Geschäftsfunktionen (vgl. zu Begrifflichkeiten Rz. 381) betrifft zum einen die Frage der Zurechnung einer Wirtschaftstätigkeit, zum anderen aber auch das Bestehen des Substanztests (vgl. Rz. 385). Zur sachgerechten Einordnung ist zu differenzieren zwischen dem Outsourcing von Hilfsfunktionen (vgl. Rz. 386), dem Outsourcing von operativen Hauptfunktionen (vgl. Rz. 387) und dem Outsourcing von Geschäftsleitungsfunktionen (vgl. Rz. 388 ff.).

 

Rz. 380

[Autor/Stand] Abgrenzung. Von der Frage einer konzernweiten Verbundbetrachtung oder einer (beliebigen) Merkmalsübertragung zwischen voneinander unabhängig tätigen Konzerngesellschaften (vgl. dazu Rz. 355, 364 f.), ist die Frage nach einer Zurechnung fremder Tätigkeiten durch eine im Interesse der Körperschaft tätige (nahestehende oder unverbundene) Person zu trennen. Dies betrifft Fälle, in denen die Körperschaft ein konzerninternes oder konzernfremdes Dienstleistungsunternehmen damit beauftragt, bestimmte unternehmerische Aufgaben gegenüber der Körperschaft zu erbringen. Die Besonderheit in diesem Fall liegt darin, dass die betroffenen Unternehmen über (schuld-)vertragliche Beziehungen miteinander verbunden sind und der Körperschaft das Ergebnis der Tätigkeit des Dienstleisters zugutekommt. Gerade diese vertraglichen Beziehungen weisen einen spezifischen (sachlichen) Bezug zur Verwirklichung des Geschäftszwecks der Körperschaft auf; sie dienen gerade zur Verwirklichung des Geschäftszwecks.

 

Rz. 381

[Autor/Stand] Begrifflichkeit und wirtschaftlicher Hintergrund. Unter Outsourcing (auch Übertragung von Geschäftstätigkeiten bzw. -funktionen) soll hier die Übertragung einer betrieblichen Aufgabe (Funktion) auf einen mit der Körperschaft konzernverbundenen oder fremden Dienstleister verstanden werden, der diese Aufgabe eigenständig ausübt und das Ergebnis der Körperschaft zugutekommt. Outsourcing ist Teil einer gefestigten Unternehmenspraxis und damit Gegenstand alltäglicher wirtschaftlicher Realität. Zur (betriebswirtschaftlich) kosteneffizienten Unternehmensführung gehört es, bestimmte Tätigkeiten von Dienstleistern erbringen zu lassen. Es gehört zur unternehmerischen Entscheidungsfreiheit der Körperschaft, zu entscheiden, ob geschäftliche Funktionen selbst ausgeübt werden oder die Funktionsausübung aus Kostengründen von Dienstleistern gegenüber der Körperschaft erbracht werden. Zudem ist es legitim und mit einer der wesentlichen Gründe der Konzernierung, dass ein Konzern bestimmte Geschäftsfunktionen zentral in einer Einheit bündelt und die übrigen Konzerneinheiten auf diese Geschäftsfunktionen zugreifen. In vielen Fällen wird es zudem vollkommen unwirtschaftlich sein, wenn eine Körperschaft ohne Rücksicht auf ihren Geschäftszweck sämtliche Geschäftsfunktionen selbst ausübt. In diesen Fällen wird man eher davon sprechen können, dass die eigenständige Ausübung sämtlicher Geschäftsfunktionen ohne Rückgriff auf Dienstleistungsunternehmen die wirtschaftliche Realität nicht abbildet und ihrerseits künstliche Züge annimmt.

 

Rz. 382

[Autor/Stand] Gegenstand des Outsourcings. Hinsichtlich des Gegenstands des Outsourcings kann unterschieden werden zwischen Hilfsfunktionen und Hauptfunktionen. Die Abgrenzung kann anhand der Grundsätze der Funktionsanalyse im Bereich der Verrechnungspreisanalyse (vgl. § 1 AStG) erfolgen: Hiernach sind Hauptfunktionen solche betrieblichen Tätigkeiten und Aufgaben, die für den Wertschöpfungsprozess des Unternehmens den relativ wichtigsten Anteil beisteuern.[5] Hauptfunktionen sind Gegenstand der Haupttätigkeit des Unternehmens gegenüber Dritten, zeichnen sich durch den Einsatz wertvoller (insb. immaterieller) Wirtschaftsgüter sowie das Tragen wesentlicher Risiken aus und sind für die Erreichung des Geschäftszwecks unersetzlich.[6] Hauptfunktionen sind (abhängig vom Geschäftszweck) etwa die Herstellung/Produktion, Verkauf, Marketing, Vertrieb, Forschung und Entwicklung sowie Unternehmensleitung.[7] Hilfsfunktionen (Routinefunktionen) sind hingegen betriebliche Aufgaben, die nur einen die Haupttätigkeit unterstützenden Charakter haben, nur mit geringen Vermögenswerten ausgeübt werden und nur geringe Risiken bergen;[8] deren Ausübung kann ohne Gefährdung des Geschäftszwecks auf fremde Dienstleister übertragen werden.[9] Hilfsfunktionen sind etwa das Rechnungswesen/Buchhaltung/Rechnungsprüfung, IT/EDV, Rechts- und Steuerberatung, Öffentlichkeitsarbeit, die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen (z.B. Steuererklärungen), Aufgaben des Personalwesens (z.B. Personaleinstellung) oder allgemeine administrative Tätigkeiten.[10]

 

Rz. 383

[Autor/Stand] § 50d Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 EStG i.d.F. BeitrRLUmsG. Nach der durch das JStG 2007 eingeführten und in § 50d Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 EStG i.d.F. BeitrRLUmsG fortgeführten Regelung, fehlte es an einer Wirtschaftstätigkeit, "soweit die ausländische Gesellschaft ihre wesentlichen Geschäftstätigkeiten auf Dritte überträgt". Laut Gesetzesbegründung sollte dadurch „d...

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