„2. ... dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ...

 

Rz. 354

[Autor/Stand] Überblick. Der Wortlaut des § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG verlangt einen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit "dieser" Körperschaft. Daraus lassen sich im Wesentlichen drei Erkenntnisse gewinnen:

  • Es kommt nur auf die Wirtschaftstätigkeit der den Entlastungsanspruch geltend machenden Körperschaft selbst an (d.h.: keine Verbundbetrachtung, sondern isolierte Betrachtung im Konzern, vgl. Rz. 361 ff., 364). Auch kommt es nur auf den Zusammenhang mit eben dieser Wirtschaftstätigkeit an.
  • Eine Zurechnung von Tätigkeiten anderer Konzerngesellschaften scheidet grundsätzlich aus (vgl. Rz. 365).
  • Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, innerhalb einer mehrstufigen Beteiligungskette im Rahmen der sog. verschachtelten Prüfung die Wirtschaftstätigkeit einer in der Beteiligungskette nach oben vorgeschalteten Körperschaft zu berücksichtigen (mittelbar vertikale Verbundbetrachtung, vgl. Rz. 368 f.) oder konzernbezogene Gründe im Rahmen des Gegenbeweises (PPT) anzuführen (vgl. Rz. 566 ff.). S. zu weiteren Ausnahmen Rz. 367 ff.
 

Rz. 355

[Autor/Stand] Begrifflichkeiten. Die Berücksichtigung der Verhältnisse nahestehender Körperschaften im Rahmen der sachlichen Entlastungsberechtigung wird regelmäßig unter dem Begriff der "Merkmalsübertragung" diskutiert. Darunter soll hier die Zurechnung ("Übertragung") tatsächlicher Verhältnisse ("Merkmale") konzernverbundener Gesellschaften (insb. Schwestergesellschaften) hin zu der den Entlastungsanspruch geltend machenden Körperschaft verstanden werden (vgl. dazu Rz. 365). Bevor sich aber die Frage einer solchen Zurechnung stellt, sollte zunächst erwogen werden, ob nicht direkt an die Merkmale des Konzernverbunds als solchem angeknüpft werden kann, ohne dass diese von einer Konzerngesellschaft zu einer anderen übertragen ("zugerechnet") werden müssen. Dieser Gedanke wird hier als "Verbundbetrachtung" im Gegensatz zu einer auf die einzelne Körperschaft beschränkten "isolierten Betrachtungsweise" bezeichnet (vgl. dazu Rz. 364). Schließlich lässt sich in diesem Zusammenhang auch der Begriff des Outsourcings einordnen, der nach hiesigem Verständnis die Verlagerung bzw. Ausgliederung von Wirtschaftsgütern, Geschäftsprozessen oder -funktionen auf konzernverbundene Personen oder fremde Dritte beschreibt (vgl. dazu Rz. 379 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Erdem, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Erdem, Stand: 01.03.2022

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