Rz. 65

[Autor/Stand] Inhaltliche Interpretationshilfe. § 50d Abs. 3 EStG weist zum Teil inhaltliche Übereinstimmungen mit Art. 7 MLI auf. Dies liegt darin begründet, dass die Ergebnisse des Aktionspunkt 6 des BEPS-Aktionsplans, die ausweislich der Gesetzesbegründung mit § 50d Abs. 3 EStG umgesetzt werden sollen (vgl. Rz. 63), in Art. 7 MLI eingeflossen sind. Art. 7 MLI sieht aber keine Pflicht zur Umsetzung des Aktionspunkts 6 in nationales Recht vor, sondern betrifft nur dessen Umsetzung im Abkommensrecht. Aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmungen können aber u.E. insoweit Art. 7 MLI und die dazu ergangenen Ausführungen gleichwohl als Interpretationshilfe für § 50d Abs. 3 EStG, insbesondere für dessen Satz 2 (sog. Principal Purpose Test), herangezogen werden (s. auch Rz. 64). S. etwa zum Verhältnis von Art. 7 Abs. 10 Buchst. c MLI zur Auslegung des § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG s. Rz. 366; zur Bedeutung des Art. 7 Abs. 10 Buchst. a MLI für die Auslegung des wesentlichen Zusammenhangs in § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG s. Rz. 396; zum Hauptzweckkriterium s. Rz. 557; zur Börsenklausel s. Rz. 579.

[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Erdem, Stand: 01.03.2022

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