„(2) ... [2] Bei Anschaffungen und Veräußerungen ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Anteile oder Genussscheine zuerst veräußert wurden.”

 

Rz. 81

[Autor/Stand] Bestimmung einer Verwendungsreihenfolge. Hat der Steuerpflichtige Aktien oder Genussscheine der gleichen Gattung zu verschiedenen Zeitpunkten erworben und auch wieder veräußert, ist für die Prüfung der Einhaltung der Mindesthaltedauer nach Satz 1 (s. Rz. 77 ff.) eine Verwendungsreihenfolge festzulegen, da aufgrund der regelmäßigen bloßen Gattungsverwahrung im Depot der Anschaffungszeitpunkt veräußerter Wertpapiere nicht definiert ist, wenn die im Depot gehaltenen Wertpapiere derselben Gattung zuvor zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft wurden. Diese Aufgabe übernimmt § 50j Abs. 2 Satz 2 EStG und bestimmt hierfür die sog. FIFO-Methode ("first in, first out"), nach der die Verwendungsreihenfolge der zeitlichen Anschaffungsreihenfolge folgt. Unter "Anteile[n]" im Sinne der Vorschrift sind auch hier nur Aktien zu verstehen (vgl. Rz. 30). Die festgelegte Verwendungsreihenfolge gilt im Übrigen nicht nur für die Berechnung der Mindesthaltedauer nach § 50j Abs. 1 Satz 1 EStG, sondern nach § 50j Abs. 4 Satz 2 EStG auch für die Berechnung der mindestens einjährigen Haltedauer (s. Rz. 103).

 

Rz. 82

[Autor/Stand] Depotbezogene Betrachtung. Der Wortlaut des § 50j Abs. 2 Satz 2 EStG ist teleologisch in Fällen zu reduzieren, in denen der steuerliche Gläubiger mehrere Depots bei einer oder mehreren Banken führt. Die FIFO-Methode ist deshalb separat für jedes Depot des Gläubigers, nicht aber depotübergreifend für sämtliche von ihm gehaltenen Aktien und Genussscheine anzuwenden.[3] Denn sofern Wertpapiere aus einem bestimmten Depot veräußert werden, besteht kein Zweifel darüber, dass der oder die Anschaffungszeitpunkte von Wertpapieren gleicher Gattung eines anderen Depots keinen Einfluss auf die Bestimmung des Anschaffungszeitpunkts der Wertpapiere des ersten Depots haben können. Demgegenüber sind Sicherungsgeschäfte, die mit Finanzmarktinstrumenten ausgeführt werden, für die Bestimmung des Mindestwertänderungsrisikos nach § 50j Abs. 3 EStG auch dann relevant (s. Rz. 85), wenn die Finanzmarktinstrumente in einem anderen Depot des Steuerpflichtigen verwahrt werden als die betreffenden Aktien oder Genussscheine, die den betreffenden Einkünften zugrunde liegen.

[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021
[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021
[3] A.A. im Hinblick auf § 36a Abs. 5 Nr. 2 Halbs. 2 EStG ("[g]rundsätzlich") BMF v. 3.4.2017 – IV C 1- S 2299/16/10002 – DOK 2017/0298180, BStBl. I 2017, 726 Rz. 94 – zu Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG, vgl. § 50j EStG Anh. 2 Rz. 2.

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