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[Autor/Stand] Steueramnestie-Verordnung v. 23.8.1931. Die Geschichte des § 15 reicht zurück bis zur Verordnung des Reichspräsidenten über steuerliche Erfassung bisher nicht versteuerter Werte und über Steueramnestie (Steueramnestieverordnung) v. 23.8.1931[2] (StAmnVO). §§ 1 bis 3 StAmnVO lauteten:

§ 1

Wird eine Familienstiftung (§ 3), die ihren Sitz im Ausland hat, bis zum Ablauf des 31.12.1931 dergestalt aufgelöst, daß das Stiftungsvermögen an den inländischen Errichter der Stiftung zurückfällt oder auf seinen inländischen Ehegatten oder auf seine zur Zeit der Auflösung der Stiftung lebenden inländischen Abkömmlinge übertragen wird, so bleibt der aus Anlaß der Auflösung eingetretene Erwerb, sofern er der Erbschaft-(Schenkung-)Steuer unterliegt, von dieser Steuer frei.

§ 2

(1) Ist eine Familienstiftung (§ 3), die ihren Sitz im Ausland hat, in der Zeit vom 31.7.1914 bis zum 31.12.1930 errichtet und bis zum 31.12.1931 nicht aufgelöst worden, so gelten Vermögen und Einkommen dieser Stiftung, und zwar das Einkommen ohne Rücksicht darauf, ob es ausgeschüttet worden ist oder nicht, vom Beginn des 1.1.1931 ab als Vermögen und Einkommen

  1. des Errichters der Stiftung, solange dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist,
  2. der Bezugsberechtigten, wenn der Errichter der Stiftung gestorben oder seine unbeschränkte Steuerpflicht aus anderen Gründen weggefallen ist, soweit und solange die Bezugsberechtigten unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Ist die Stiftung erst im Kalenderjahr 1931 errichtet und bis zum 31.12.1931 nicht aufgelöst worden, oder wird die Stiftung erst nach dem 31.12.1931 errichtet, so wird die Zurechnung von dem der Errichtung folgenden 1. Januar an vorgenommen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 beträgt die Einkommensteuer 50 vom Hundert des Einkommens, das dem Errichter oder dem Bezugsberechtigten zuzurechnen ist; eine nochmalige Heranziehung der Bezüge aus der Stiftung nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes findet nicht statt.

(3) In den Fällen des Abs. 1 rechnet der Kapitalwert der Bezüge aus der Stiftung abweichend von § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Reichsbewertungsgesetzes vom 22.5.1931 nicht zum Vermögen des Bezugsberechtigten.

(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn die Stiftung unbeschränkt steuerpflichtig ist, weil sich zwar nicht der Sitz, aber der Ort der Leitung im Inland befindet.

§ 3

(1) Familienstiftungen im Sinne dieser Verordnung sind Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angehörigen im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 2, 3 der Reichsabgabenordnung vom 22.5.1931 sowie deren Abkömmlinge ausschließlich oder zu mehr als 80 vom Hundert bezugsberechtigt sind.

(2) Den Stiftungen im Sinne des Abs. 1 stehen sonstige Zweckvermögen sowie rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen gleich.

Zur Begründung heißt es wörtlich:

„I. Steuerliche Erfassung bisher nicht versteuerter Werte

l. Ausländische Familienstiftungen

Deutsche Vermögen sind in großem Umfange in ausländischen Familienstiftungen angelegt worden. Es besteht ein erhebliches Interesse daran, an diese Stiftungsvermögen heranzukommen, dh. sie nicht nur steuerlich richtig zu erfassen, sondern sie auch wieder ins Inland zurückzuführen. Zu diesem Zwecke sieht § l StAmnVO vor, dass, wenn solche Familienstiftungen bis zum 31. Dezember 1931 aufgelöst werden und das Stiftungsvermögen an den inländischen Errichter der Stiftung zurückfällt oder auf seinen inländischen Ehegatten oder auf seine zur Zeit der Auflösung der Stiftung lebenden inländischen Abkömmlinge übertragen wird, der aus Anlaß der Auflösung eingetretene Erwerb steuerfrei bleibt, sofern er der Erbschaft-(Schenkungs-)steuer unterliegt. Werden solche Familienstiftungen aber nicht bis zum 31. Dezember 1931 aufgelöst, so sollen sie auf vermögen-, einkommen- und körperschaftsteuerlichem Gebiet so behandelt werden, als wenn sie nicht bestünden, dh. es soll vermögensteuerrechtlich das Vermögen der Stiftung ihrem Errichter bzw. dem Bezugsberechtigten als Vermögen hinzugerechnet werden; einkommen- und körperschaftsteuerlich soll, gleichviel ob aus der Stiftung Bezüge gewährt werden oder nicht, das Einkommen dem Stifter, soweit er unbeschränkt steuerpflichtig ist, oder sonst dem Einkommen derjenigen Personen hinzugerechnet werden, die einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig wären, wenn die Stiftung Bezüge gewährt hätte (§ 2 StAmnVO). Da die Zurechnung davon abhängt, dass die Familienstiftung bis zum 31. Dezember 1931 nicht aufgelöst ist, können die Steuerpflichtigen, bei denen eine Zurechnung in Frage kommt, erst nach diesem Zeitpunkt endgültig veranlagt werden; auf dem Gebiet der Vermögensteuer ist für Personen, die an einer derartigen Familienstiftung beteiligt sind, die Veranlagung, sofern sie vor dem 31. Dezember 1931 erfolgt, zunächst als vorläufige vorzunehmen.”

Ziel der Vorschrift war also die Repatriierung von Vermögen, das in ausländischen Familienstiftungen (§ 3 StAmnVO) gehalten wurde. Wurde das Vermögen bis zum 31.12.1931 auf Steuerinländer übertragen, w...

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