Rz. 57

[Autor/Stand] Anwendung von § 6 Abs. 5. a.F. Gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a UmwStG i.d.F. des JStG 2022 (s. Rz. 53.1) ist § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UmwStG in der am 21.5.2003 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass "eine Stundung der Steuer gemäß § 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) erfolgt, wenn die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist und das die Besteuerung auslösende Ereignis vor dem 1. Januar 2022 eingetreten ist; § 6 Absatz 6 und 7 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden; [...]". Zur voraussichtlichen Änderung des 2. Hs. s. Rz. 53.2. Ist der Tatbestand i.S.v. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1995 vor dem 1.1.2022 verwirklicht (s. aber noch Rz. 57.4) und werden die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1–3 a.F. erfüllt, ist die ausgelöste Steuer dauerhaft, zinslos und ohne Sicherheitsleistung von Amts wegen[2] zu stunden. Eines Antrags bedarf es nicht.[3] § 27 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a UmwStG bezieht die Stundung nach § 6 Abs. 5 Satz 1–3 – wie auch schon § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 1995[4] – anscheinend nur auf die Einkommensteuer. Dies ist problematisch, wenn § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1995 auch Gewerbesteuer auslöst.[5] Insoweit würde die Einkommensteuer über § 6 Abs. 5 dauerhaft und zinslos gestundet, während eine Stundung der Gewerbesteuer nur unter den engen Voraussetzungen des § 222 AO denkbar wäre. Das ist nicht sachgerecht und dürfte auch europarechtlich unzulässig sein. Ein Widerruf der Stundung kommt unter den in § 6 Abs. 5 Satz 4 a.F. genannten Widerrufsgründen in Betracht, die durch das MinBestRL-UmsG (s. Rz. 15) um einen weiteren Widerrufsgrund ergänzt werden sollen. Die für § 6 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 a.F. geltende Ausnahme bei den in § 6 Abs. 5 Satz 5 a.F. angesprochenen Umstrukturierungsmaßnahmen gilt aufgrund des umfassenden Verweises in § 27 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a UmwStG auf § 6 Abs. 5 a.F. ebenfalls für alt-einbringungsgeborenen Anteile i.S.v. § 21 Abs. 1 UmwStG 1995.[6] Der Verweis in § 27 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a UmwStG n.F. ist – wie bereits in der Vorgängerregelung – insoweit problematisch, als er einen streng statischen[7] Verweis auf "§ 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782)" enthält. Der Verweis erfasst daher nicht die Ergänzungen in § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 a.F. (dazu Rz. 1132 ff.) durch das ZollkodexAnpG (dazu Rz. 8) bzw. in § 6 Abs. 5 Satz 4 a.F. (dazu Rz. 1143 ff.) bzw. des Abs. 8 (dazu noch Rz. 1273 ff.) durch das Brexit-StBG (s. Rz. 9). An dieser Stelle wurde bisher zur Vorgängerregelung des § 27 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 UmwStG a.F. die Möglichkeit gesehen, dass es sich hierbei seitens des Gesetzgebers um ein redaktionelles Versehen (durch Übersehen notwendiger Folgeänderungen) durch unzureichende Verweistechnik handele, so dass nach der Rechtsprechung des BVerfG[8] und des BFH[9] der Verweis jedenfalls bei entsprechender Eindeutigkeit des mutmaßlichen, gesetzgeberischen Willens erweiternd verstanden werden könne und es naheliege, dass der Gesetzgeber für § 6 Abs. 5 ff. a.F. im Zeitpunkt der Gesetzesänderungen einen "Gleichlauf" von Anteilen i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG und Anteilen i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 herstellen wollte.[10] § 27 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a UmwStG i.d.F. des JStG 2022 arbeitet nun aber – anders als die Vorgängerregel – mit zwei verschiedenen statischen Verweisen, wenn sie für die Anwendung des § 6 Abs. 5 a.F. auf die Fassung des SEStEG abstellt, für die Anwendung von § 6 Abs. 6 und 7 a.F. die am 30.6.2021 geltende Fassung in Bezug nimmt.[11] Es fällt schwer, noch ein redaktionelles Versehen zu argumentieren, wenn der Gesetzgeber die maßgebliche Verweisvorschrift neu fasst und in den beiden Halbsätzen unterschiedliche Gesetzesfassungen in Bezug nimmt. Insoweit wird man davon ausgehen müssen, dass der Verweis statisch auf § 6 Abs. 5 i.d.F. des SEStEG erfolgt.

 

Rz. 57.1

[Autor/Stand] Anwendung von § 6 Abs. 6 a.F. Für "Altfälle" sieht § 27 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a UmwStG i.d.F. des JStG 2022 ausdrücklich vor, dass § 6 Abs. 6 "in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung" entsprechend anzuwenden ist. Die Gesetzesformulierung enthält damit einen statischen Verweis auf § 6 Abs. 6 a.F., wonach unter bestimmten Voraussetzungen bei einem Verkauf der i.S.v. § 6 Abs. 5 Satz 4 a.F. widerrufsbehafteten Anteile unter dem ursprünglichen "Wegzugswert" die Wegzugsteuer nachträglich reduziert wird. Da § 27 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 UmwStG gegenüber § 21 eigenständige Regelungen enthält,[13] findet insoweit § 21 Abs. 3 Satz 2 i.d.F. des JStG 2022 für alt-einbringungsgeborene Anteile keine Anwendung, so dass auch bei deren Veräußerung nach dem 24.3.2021 nachträgliche Wertminderungen gem. § 6 Abs. 6 Satz 1 a.F. Berücksichtigung finden können.[14] Es ist zwar sehr fraglich, ob dies gesetzgeberisch so beabsichtigt war. § 27 ...

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