Rz. 19

Gibt der Vorerbe das der angeordneten Vor- und Nacherbfolge unterliegende Sondervermögen ganz oder teilweise bereits vor Eintritt des Nacherbfalls im Hinblick auf die angeordnete Nacherbschaft an den Nacherben heraus, gilt dies nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG als Schenkung unter Lebenden des Vorerben an den Nacherben.[1] Der Versteuerung dieses eigenständigen Erwerbsvorgangs ist nach § 7 Abs. 2 ErbStG auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen, wobei § 6 Abs. 2 S. 3–5 ErbStG entsprechend gilt.[2] Auch wenn durch die vorzeitige Übertragung von Vermögen vom Vorerben auf den Nacherben i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG dessen Nacherbenanwartschaftsrecht erlischt, stellt dies keine Gegenleistung dar, die die Bereicherung des Nacherben mindert.[3] Übernimmt der Erbe hingegen Verbindlichkeiten des Vorerben, stellt dies insoweit eine Gegenleistung dar, womit die steuerpflichtige Bereicherung des Nacherben nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung (§ 7 ErbStG Rz. 330 ff.) zu ermitteln ist.[4]

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