Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorwegnahme des Nacherbfalles gilt als Schenkung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vorwegnahme des Nacherbfalles durch vorzeitige Herausgabe der Nacherbschaft wird im Ergänzungstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG als Schenkung unter Lebenden behandelt.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 7, § 10 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.05.2004; Aktenzeichen II B 12/03)

BFH (Beschluss vom 06.05.2004; Aktenzeichen II B 12/03)

 

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung von Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG für die Herausgabe von Nachlassgrundstücken an den Nacherben.

Der am XX.XX.1984 verstorbene A. B. wurde aufgrund notariellen Testaments vom XX.XX.1983 von seiner Tochter C. B. (geb. XX.XX.1930) allein beerbt. Diese war nicht befreite Vorerbin. Als Nacherben nach dem Tod der Vorerbin waren der Kläger zu 9/10 und D. E. zu 1/10 bestimmt. Der Kläger war nach dem Testament für die Zeit der Vorerbschaft als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Mit privatschriftlicher Erklärung ebenfalls vom 19.09.1983 hatte A. B. eine Honorarvereinbarung für den Testamentsvollstrecker unterzeichnet.

Die Vorerbin steht seit langem unter Betreuung. Seit 1990 ist Rechtsanwalt F. ihr Betreuer. Sie ist seit 1985 in einem Heim untergebracht.

Mit notarieller Urkunde vom 28.10.1993 übertrug D. E. sein Nacherbenrecht zum Kaufpreis von 125.000 DM auf die Ehefrau des Klägers.

Am 06.10.1993 schlossen die Vorerbin -vertreten durch ihren Betreuer- einerseits und der Kläger und seine Ehefrau andererseits einen privatschriftlichen Erbvergleich. Dort führen sie aus, dass nach den Wirtschaftsberichten des Testamentsvollstreckers weder mittel- noch langfristig mit einem Ertrag aus den zum Nachlass gehörenden Grundstücken gerechnet werden könne. Die laufenden Zinsen sowie die aufgestauten und bislang noch nicht abgeschlossenen Reparaturarbeiten zehrten die Erträge auf. In dem Vergleich vereinbarten die Beteiligten, dass das Anwesen G.Str. 46 unbelastet vom Nacherbenrecht Eigentum der Vorerbin wird und die übrigen zum Nachlass gehörenden Grundstücke von der Vorerbin auf die Nacherben übertragen werden. Mit der Übertragung der Grundstücke endet die Testamentsvollstreckung und gilt die Vorerbschaft als beendet; zugleich treten die Nacherben mit allen mit dem Nachlass verbundenen Rechten und Pflichten die Nacherbschaft an. Die Nacherben übernehmen die auf den Grundstücken ruhenden Verbindlichkeiten und stellen die Vorerbin gleichzeitig von allen Verbindlichkeiten frei, die zum Erbzeitpunkt bestanden oder danach entstanden sind. Zudem verpflichteten sie sich, an die Vorerbin auf deren Lebenszeit monatlich 2.500 DM zu bezahlen. Der Erbvergleich wurde vom Vormundschaftsgericht am 04.11.1993 genehmigt. Die Rechtspflegerin führte dazu in einem internen Vermerk aus, dass auf die Vorlage von Wertgutachten für den Grundbesitz verzichtet werden könne, da die Vorerbin lediglich Nutzungsansprüche habe und somit der Verkehrswert für die vertragliche Regelung nicht heranzuziehen sei.

In Erfüllung dieses Vergleichs übertrug die Vorerbin -vertreten durch ihren Betreuer- lt. notarieller Urkunde vom 10.11.1993 die zum Nachlass gehörenden Grundstücke - ausgenommen das Grundstück, G.Str. 46 in H. - auf den Kläger als Miteigentümer zu 9/10 und seine Ehefrau als Miteigentümerin zu 1/10. Der Kläger und, seine Ehefrau übernahmen die auf den Grundbesitz lastenden Darlehensverbindlichkeiten und verpflichteten sich, die Vorerbin von allen Verbindlichkeiten freizustellen. Weiter verpflichteten sie sich zur Zahlung von monatlich 2.500 DM an die Vorerbin auf deren Lebenszeit. Der Vertrag vom 10.11.1993 wurde am 30.11.1993 vormundschaftsgerichtlich genehmigt.

Mit Schreiben vom 29.11.1993 erklärte der Kläger gegenüber dem Betreuer, dass mit Wirksamwerden des Erbvergleichs alle Honoraransprüche für ihn als Testamentsvollstrecker abgegolten seien und er gegenüber der Vorerbin keine Ansprüche mehr aus der Testamentsvollstreckung geltend machen werde. Die noch offene Testamentsvollstreckervergütung bezifferte der Betreuer in der dem Vormundschaftsgericht eingereichten Abrechnung zum 31.12.1992 mit 1.335.376 DM.

Der Kläger und seine Ehefrau verkauften 1994 das Grundstück l.-Platz 6 in K. für 150.000 DM und die restlichen ihnen übertragenen Grundstücke am 17.06.1998 für insgesamt 7,9 Mio. DM an die CMI ... . GmbH i. Gr. (CMI GmbH).

Das Finanzamt beurteilte die Übertragung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke als nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG steuerpflichtige Schenkung und setzte mit Bescheid vom 07.11.1997 gegenüber, dem Kläger die Schenkungsteuer auf 580.800 DM fest. Es behandelte dabei den Vorgang als gemischte Schenkung und schätzte mangels Abgabe einer Schenkungsteuererklärung die Besteuerungsgrundlagen teilweise. Der Kläger erhob dagegen Einspruch und beantragte die Aufhebung des Bescheids. Er machte dazu geltend, dass nach der Vereinbarung vom 10.11.1993 Leistung und Gegenleistung als gleichwertig anzusehen seien. Die auf dem Grundbesitz lastenden und übernom...

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