Leitsatz

Gemischte Schenkung durch vorzeitige Herausgabe des Nachlasses an den Nacherben

 

Sachverhalt

A ist verstorben und hatte seine Tochter T als Vorerbin sowie den Kläger K als Nacherben nach dem Tode von T eingesetzt. Durch einen Vergleich wurde jedoch abweichend geregelt, dass T Grundstücke aus der Erbmasse vorzeitig an K herausgibt. K übernahm die auf den Grundstücken lastenden Verbindlichkeiten und zahlte an T eine monatliche Rente. Das Finanzamt sah darin eine steuerpflichtige gemischte Schenkung und setzte Schenkungsteuer fest.

 

Entscheidung

Die Klage blieb erfolglos. Auch das FG sah den Ergänzungstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG verwirklicht. Danach gilt als Schenkung unter Lebenden, was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor deren Eintritt herausgibt. Dabei erfordert die vorzeitige Herausgabe der Nacherbschaft keine freigebige Zuwendung und auch kein subjektives Bewusstsein der Unentgeltlichkeit.

Die Höhe der Schenkungsteuer richtet sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert der erhaltenen Leistung abzüglich des Verkehrswerts der Gegenleistung. Da aber für die erhaltenen Grundstücke der unter dem Verkehrswert liegende Bedarfswert zum Ansatz kommt, sind die übernommenen Verbindlichkeiten nur beschränkt in diesem Verhältnis abzuziehen.

 

Hinweis

Zu einer Nacherbschaft kommt es in der Praxis häufig auch bei dem unter Ehegatten anzutreffenden "Berliner Testament". Dies ist steuerlich im Regelfall negativ, denn entgegen der zivilrechtlichen Lage liegen steuerlich zwei Erbfälle vor: Der Vorerbe ist Erbe des Erblassers und der Nacherbe ist Erbe des Vorerben. Durch den daraus resultierenden mehrfachen Erwerb kommt es sehr oft zu einer höheren Steuerbelastung. Diese kann, wie im Urteilsfall, durch die beschränkte Abzugsmöglichkeit für Nachlassverbindlichkeiten noch deutlich höher werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 21.11.2002, IV 468/2000

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