8.1 Allgemeines

 

Rz. 620

Gem. § 12 Abs. 7 ErbStG werden ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen nach § 31 BewG bewertet. Die Vorschrift stimmt wörtlich mit § 12 Abs. 6 ErbStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung überein. Allerdings hat sich die sachliche Bedeutung der Vorschrift insofern verändert, als der Bewertungsgrundsatz des gemeinen Werts, der sich aus der Weiterverweisung des § 31 Abs. 1 S. 1 BewG auf die allgemeinen Vorschriften des BewG, insbesondere § 9 BewG, ergibt, bis zum 31.12.2008 auf ausländisches Vermögen beschränkt,[1] während er seit dem 1.1.2009 prinzipiell mit den für die Bewertung entsprechenden inländischen Vermögens geltenden Regeln übereinstimmt.

Damit ist die Diskriminierung ausländischen Sachvermögens beseitigt worden, die im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der EG gemeinschaftsrechtswidrig war[2] und insoweit zur Unanwendbarkeit des § 12 Abs. 6 ErbStG i. V. m. § 31 BewG führte.[3]

Gewisse Besonderheiten für die Bewertung ausländischen Vermögens ergeben sich allerdings auch weiterhin daraus, dass die für die Ermittlung des gemeinen Werts geltenden Vorschriften zum Teil an Tatbestandsmerkmale anknüpfen, die nur bei Inlandsvermögen erfüllt sein können. Dies gilt z. B. für die Bewertung des Grund und Bodens mit den Bodenrichtwerten nach § 196 BauGB, für die Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mit den in den Anlagen 14–18 zum BewG nur für das Inland ausgewiesenen Reingewinnen, Pachtpreisen und Werten für das Besatzkapital und für die Bewertung von Betriebsvermögen im vereinfachten Sachwertverfahren, das an die Vorschriften der steuerlichen Gewinnermittlung anknüpft. Außerdem enthält § 31 Abs. 2 BewG spezielle Vorschriften über die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit. Schließlich gilt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Besonderheit, dass die Bewertung ausländischen Grundbesitzes und Betriebsvermögens im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens erfolgen muss, weil ausländisches Vermögen nicht der gesonderten Feststellung unterliegt.[4]

Da es sich bei dem Wert ausländischen Grundbesitzes und ausländischen Betriebsvermögens um einen Sachverhalt handelt, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der AO bezieht, haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen und dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.[5] Es ist ihnen insbesondere zuzumuten, vom Zeitpunkt des Erbfalls an Beweisvorsorge zu treffen, indem sie z. B. zeitnah Wertgutachten erstellen lassen, Kauf- und Verkaufsanzeigen für Vergleichsobjekte sammeln und die Werteinschätzung von Maklern einholen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann dies im Rahmen einer erforderlich werdenden Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu ihren Lasten berücksichtigt werden.[6]

8.2 Begriff des ausländischen Grundbesitzes und Betriebsvermögens

 

Rz. 621

Zum Grundbesitz i. S. d. § 12 Abs. 7 ErbStG gehört sowohl das land- und forstwirtschaftliche Vermögen i. S. d. § 158 BewG als auch das Grundvermögen i. S. d. § 176 BewG. Um ausländischen Grundbesitz handelt es sich, wenn der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. das Grundstück im Ausland belegen ist. Der Anspruch auf Übereignung ausländischen Grundbesitzes gehört nicht zum ausländischen Grundbesitz, sondern zum sonstigen Vermögen.[1]

Zum Betriebsvermögen gehört das Vermögen i. S. d. §§ 95, 96 und 97 BewG. Um ausländisches Betriebsvermögen handelt es sich in spiegelbildlicher Anwendung des § 121 Nr. 3 BewG bei dem Vermögen, das einem im Ausland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Ausland eine Betriebsstätte[2] unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter[3] bestellt ist.[4] Wirtschaftsgüter dienen dem Gewerbe der ausländischen Betriebsstätte, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung der Erreichung des Betriebszwecks dienen. Dies ist insbesondere bei solchen Vermögensgegenständen der Fall, die das wirtschaftliche Ergebnis der Betriebsstätte zwangsläufig und maßgeblich beeinflussen und ihre Erträge zu gewährleisten oder zu steigern imstande sind. Nicht ohne Weiteres entscheidend ist, ob sich die Wirtschaftsgüter im Inland oder im Ausland befinden. Ist ein eindeutiger – wirtschaftlicher – Zusammenhang der betreffenden Vermögensgegenstände weder zu der ausländischen Betriebsstätte noch zu der inländischen Zentrale oder einer anderen inländischen Betriebsstätte gegeben, hängt es häufig vom Willen der Geschäftsleitung ab, welchem Betriebsteil die Wirtschaftsgüter zuzurechnen sind. Dieser Wille kann sich insbesondere in der bilanziellen Behandlung der Wirtschaftsgüter offenbaren, wobei de...

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