Entscheidungsstichwort (Thema)

Anzusetzenden Wert von in Form von Gesellschaften gehaltenen Immobilien im Ausland bei der Ermittlung des Nachlasses

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Wert von ausländischem Vermögen wird als unselbstständige Besteuerungsgrundlage im Rahmen der Erbschaftssteuerveranlagung festgestellt.
  2. Bei der Berechnung des gemeinen Wertes von Auslandsimmobilien ist eine sachgerechte Schätzung durch Anwendung des Ertragswertverfahrens nicht geboten, soweit keine ortsübliche Miete ermittelt werden kann und der Liegenschaftszinssatz nicht bestimmbar ist.
  3. Während im Inland der Liegenschaftszinssatz nach Objektart, Restnutzungsdauer sowie Objektgröße bundesdurchschnittlich gegliedert ist, muss der marktkonforme Liegenschaftszinssatz für ausländische Objekte anhand von Grobableitungen bestimmt werden und ist damit wegen der erheblichen Unsicherheiten nicht als Wertbestimmungsmaßstab geeignet.
  4. Das Ertragswertverfahren bildet die nachhaltige Renditeerzielung aus einem Vermietungsobjekt ab und kann daher bei Investitionen mit einem erheblichen „spekulativen Aspekt” nicht zur Anwendung kommen.
 

Normenkette

ErbStG § 12 Abs. 6; BewG §§ 99, 31; FGO § 96 Abs. 1; AO § 162

 

Streitjahr(e)

2001

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Wesentlichen streitig, mit welchem Wert mehrere in …(Ausland) belegene und in Form von Gesellschaften gehaltene Immobilien bei der Ermittlung des Nachlasses nach § 10 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt maßgeblichen Fassung (ErbStG) zu erfassen sind.

Die Klägerin ist neben zwei ihrer drei Geschwister - B (Miterbin) und dem zwischenzeitlich verstorbenen C (Miterbe) - Erbin zu 1/3 nach ihrer am … 2001 verstorbenen Mutter E (Erblasserin). Der weitere Bruder der Klägerin, D, war als testamentarischer Erbe von der Erblasserin eingesetzt worden, hatte die Erbschaft jedoch - ebenso wie seine Kinder als Ersatzerben - ausgeschlagen.

Bestandteil des Nachlasses waren Anteile an mehreren …(ausländischen) Gesellschaften, sogenannten Société civile immobilière … (SCI), die es auch Ausländern ermöglichten, in …(Ausland) Immobilien zu erwerben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Objekte:

Art des Objekts

Größe zzgl. Balkon

Eigentümer

Anteil

SCI …

95/100

SCI …

95/100

SCI …

99/100

SCI …

99/100

SCI …

95/100

SCI …

95/100

Anteilseigner der übrigen Anteile waren V hinsichtlich der Gesellschaften SCI … und SCI … und der Miterbe hinsichtlich der übrigen Gesellschaften.

Nachdem dem Beklagten (das Finanzamt -FA -) keine Erbschaftsteuererklärung vorlag, schätzte er den Wert des Erbanfalls zugunsten der Klägerin auf x.xxx.xxx,xx € (entspricht x.xxx.xxx,-- DM) und setzte mit Bescheid vom…Juli 2004 Erbschaftsteuer in Höhe von xxx.xxx,xx € (entspricht x.xxx.xxx,-- DM) fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -). Hiergegen legte die Klägerin am…Juli 2004 Einspruch ein.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gab sie am…September 2004 eine Erbschaftsteuererklärung ab, in der sie die streitgegenständlichen Beteiligungen als ausländisches Grundvermögen deklarierte und dessen Gesamtwert mit x.xxx.xxx,xx € (entspricht x.xxx.xxx,-- DM) erklärte. Nach Erbringung einer Sicherheitsleistung gewährte das FA auf gerichtlichen Antrag (Az. 1 V 3443/04) Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides.

Auf Grundlage der Erbschaftsteuererklärung erließ das FA am…Mai 2005 einen geänderten Steuerbescheid, durch den die Erbschaftsteuer auf xx.xxx,xx € (entspricht xx.xxx,-- DM) herabgesetzt wurde. Das FA vertrat die Auffassung, die ausländischen Gesellschaften seien - entsprechend der Handhabung bei deutschen, nichtgewerblich tätigen Grundstücksgesellschaften - als Grundvermögen zu behandeln. Der Wertansatz mit dem gemeinen Wert sei - mangels Daten über vergleichbare Verkäufe - auf x.xxx.xxx,xx € (entspricht x.xxx.xxx,-- DM) geschätzt worden, wobei als Grundlage der Schätzung Unterlagen der Erbengemeinschaft gedient hätten. Hierbei handele es sich um eine Gesprächsnotiz des Ehemanns der Klägerin (…) vom…Juni 2002, eine Einladung zur Erbenversammlung vom…Juni 2003 und ein Schreiben an die Miterben vom…Juli 2003. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Originalunterlagen (Bl. 312 ff. der Strafverfahrensakte Bd. II) Bezug genommen. Als eigene Kosten des Erwerbs berücksichtigte das FA u.a. Ausgleichszahlungen an die Miterbin in Höhe von xxx.xxx,xx € (entspricht xxx.xxx,-- DM), da es der Ansicht war, es handele sich um Zahlungen zur Abgeltung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1995 waren die Klägerin, der Miterbe und D von der Erblasserin als nach ihrem Tod Begünstigte der „X Stiftung” in …(Ausland), einer Stiftung … Rechts, eingesetzt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Statuten und das Beistatut der Stiftung (Bl. 555 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Die Begünstigten erhielten aus dem Vermö...

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