Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft, Höherbewertung einer kapitalmäßigen Beteiligung an einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personengesellschaft als an einer inländischen Gesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

In Ermangelung einer stichhaltigen Rechtfertigung stehen Art. 52 EWG-Vertrag (später Art. 52 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Art. 43 EG) und Art. 58 EWG-Vertrag (später Art. 58 EG-Vertrag, jetzt Art. 48 EG) der Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, soweit diese im Rahmen der Bewertung nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dazu führen, dass die kapitalmäßige Beteiligung dieser Kapitalgesellschaft an einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personengesellschaft höher bewertet wird als ihre Beteiligung an einer inländischen Personengesellschaft, vorausgesetzt allerdings, dass eine derartige Beteiligung ihr einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personengesellschaft verleiht und es ihr ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen.

 

Normenkette

EGVtr Art. 43, 52, 58

 

Beteiligte

Heinrich Bauer Verlag

Heinrich Bauer Verlag BeteiligungsGmbH

Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Beschluss vom 11.08.2006; Aktenzeichen 6 K 156/02)

 

Tatbestand

„Niederlassungsfreiheit ‐ Steuerrecht ‐ Körperschaftsteuer ‐ Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften“

In der Rechtssache C-360/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 11. August 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 5. September 2006, in dem Verfahren

Heinrich Bauer Verlag BeteiligungsGmbH

gegen

Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg,

Beigeladene:

Heinrich Bauer Verlag KG,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter L. Bay Larsen (Berichterstatter), J. Makarczyk, J.-C. Bonichot und der Richterin C. Toader,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Heinrich Bauer Verlag BeteiligungsGmbH, vertreten durch R. Scheidmann, Steuerberater, im Beistand von K. Eicker und R. Obser, Rechtsanwälte,

‐ des Finanzamts für Großunternehmen in Hamburg, vertreten durch M. Fromm als Bevollmächtigten,

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und W. Mölls als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. Januar 2008

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 52 EWG-Vertrag (später Art. 52 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Art. 43 EG) und von Art. 58 EWG-Vertrag (später Art. 58 EG-Vertrag, jetzt Art. 48 EG).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Heinrich Bauer Verlag BeteiligungsGmbH (im Folgenden: HBV) und dem Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg (im Folgenden: Finanzamt) wegen Feststellung des Wertes der Anteile an HBV, die Beteiligungen an zwei im Ausland ansässigen Gesellschaften hält, um die Höhe der Vermögensteuer für die Heinrich Bauer Verlag KG (im Folgenden: HB), die Muttergesellschaft von HBV, für das Steuerjahr 1988 zu bestimmen.

Rechtlicher Rahmen

3

Dem Vorlagebeschluss ist zu entnehmen, dass nach deutschem Recht im Rahmen der Bewertung nicht börsennotierter Anteile an Kapitalgesellschaften für die Festsetzung der Vermögensteuer die Beteiligungen dieser Gesellschaften an ausländischen Personengesellschaften anhand des gemeinen Wertes bewertet werden, während die Beteiligungen an inländischen Personengesellschaften allein auf der Grundlage von deren Vermögenswert bewertet werden. Kann der gemeine Wert nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, die weniger als zwölf Monate vor der Bewertung erfolgten, wird er auf der Grundlage des Vermögenswerts und der Ertragsaussichten der betreffenden Gesellschaft bestimmt.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

4

HBV ist eine nicht börsennotierte Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland. Sämtliche Anteile an ihrem Kapital werden von ihrer Muttergesellschaft HB gehalten.

5

HBV ist an zwei ausländischen Kommanditgesellschaften beteiligt: der 1986 gegründeten spanischen Gesellschaft Bauer Ediciones Sociedad en Comandita, Madrid (im Folgenden: HBE), und der österreichischen Gesellschaft Basar Zeitungs- und Verlagsgesellschaft mbH und Co. KG, Wien (im Folgenden: WBC), deren Anteile sie 1988 vollständig erwarb.

6

Die Feststellung des Wertes der Anteile von HBV war erforderlich, um die von HB für das Steuerjahr 1988 zu zahlende Vermögensteuer zu ermitteln.

7

Das Finanzamt berücksichtigte für diese Feststellung nicht nur den Vermögenswert, also den Substanzwert der Gesell...

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