Rz. 6

[Autor/Stand] Für die Bewertung von ausländischem Sachvermögen sieht das BewG im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes zu den besonderen Bewertungsvorschriften gemäß §§ 17 ff. BewG keine ausdrücklichen Sondervorschriften vor. § 31 Abs. 1 Satz 1 BewG schreibt lediglich für den Sonderfall der Bewertung ausländischen Sachvermögens die Anwendung der Regelungen des ersten Teils des BewG (§§ 1 bis 16 BewG), insb. die Regelungen zum gemeinen Wert gem. § 9 BewG, auf sämtliche Formen des Sachvermögens vor. In Anbetracht der in der steuerlichen Praxis vom gemeinen Wert abweichenden speziellen Bewertungsmaßstäbe gem. §§ 33 bis 109 BewG war zumindest bis 31.12.2008 die ausdrückliche gesetzliche Vorgabe in Form eines allgemeinen Bewertungsgrundsatzes für ausländisches Sachvermögens von erheblicher Bedeutung. Aufgrund von durch das BVerfG veranlassten Änderungen im Bewertungsgesetz[2] wurde der gemeine Wert zum maßgeblichen Wertansatz für die Bewertung der Vermögensarten (§ 162 Abs. 1 S. 1 BewG Land- und forstwirtschaftliches Vermögen; § 177 BewG Grundvermögen; § 109 Abs. 1 S. 1 BewG Betriebsvermögen). Trotz der damit nun bestehenden Parallelität hinsichtlich der maßgeblichen Bewertungsansätze von in- und ausländischen Vermögen bleibt m.E. gleichwohl noch Raum für Abweichungen hinsichtlich einzelner Details in den entsprechenden Bewertungsvorschriften. Diese nicht vollkommen kongruente Behandlung der Bewertung in- und ausländischen Vermögens würde sich lediglich durch eine Verweisung in § 31 BewG auf die für inländische Vermögensarten bestehenden Bewertungsvorschriften beseitigen lassen.[3] Dies ist jedoch bislang nicht der Fall. Auch wenn der Gesetzgeber dazu angehalten ist, ausländisches und inländisches Sachvermögen mit einem einheitlichen Bewertungsmaßstab zu versehen, und die Vorschriften der §§ 158 ff. BewG für das ausländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen, der §§ 176 ff. BewG sowie des vereinfachten Ertragswertverfahrens gemäß § 199 ff. BewG für ausländisches Betriebsvermögen als eine weitgehende Konkretisierung des gemeinen Werts nach § 9 BewG zu sehen sind, ist m.E. eine uneingeschränkte analoge Anwendung dieser Vorschriften im Rahmen des § 31 BewG nicht zwingend.[4]

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Hinsichtlich des Umfangs des in die Bewertung einzubeziehenden Vermögens enthalten sowohl § 31 Abs. 1 Satz 2 BewG als auch § 31 Abs. 2 BewG besondere Bewertungsgrundsätze. Zweck der besonderen Bewertungsgrundsätze ist es, den Umfang des zu bewertenden ausländischen Vermögens (§ 31 Abs. 1 Satz 2 BewG) bzw. ausländischen Grundbesitzes (§ 31 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 2 Satz 2 BewG) festzulegen. Dabei haben die besonderen Bewertungsgrundsätze zum Teil klarstellenden (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und § 31 Abs. 2 Satz 2 BewG), aber auch konstitutiven Charakter (§ 31 Abs. 1 Satz 2 BewG).

 

Rz. 8– 15

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2021
[2] ErbStRG 2009 v. 24.12.2008, BStBl. I, 2008, 3018.
[3] Kreutziger in Kreutziger/Schaffner/Stephany4, § 31 BewG Rz. 2.
[4] A.A. Kreutziger in Kreutziger/Schaffner/Stephany4, § 31 BewG Rz. 10.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2021

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