Rz. 206
Die Feststellung von Grundbesitzwerten erfolgt nach § 157 Abs. 1–3 BewG für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke.[1] Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG erfolgt die Ermittlung unter Anwendung der §§ 158–175 BewG[2], für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG erfolgt die Ermittlung nach den §§ 159 und 176–198 BewG. In beiden Fällen werden die Grundbesitzwerte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt.[3]
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