Rz. 140

Ist der gemeine Wert eines Rechts auf Renten oder andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Kapitalwert, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen.[1] Die Worte "nachweislich" und "nachgewiesen" regeln nicht das Verfahrensrecht bei der Sachverhaltsermittlung, sondern sind Tatbestandsmerkmale des sachlichen Rechts. Die Abweichung vom Kapitalwert ist nur dann nachgewiesen, wenn sie bei dem im Einzelfall festgestellten Sachverhalt aufgrund von Erfahrungssätzen oder nach den Denkgesetzen zwingend ist.[2]

Eine Abweichung des gemeinen Werts von dem Kapitalwert kann nach § 13 Abs. 3 S. 2 BewG nicht mit einer anderen als der mittelschüssigen Zahlungsweise oder einem vom Regelzinssatz von 5,5 % abweichenden Zinssatz begründet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der marktübliche Zins nachweislich geringer ist.[3] Eine eventuelle Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 5,5 % auf Basis der insoweit übertragbaren Rechtsprechung des BVerfG zu § 238 Abs. 1 S. 1 AO[4] könnte sich allenfalls auf Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2018 auswirken.[5]

Auch persönliche Verhältnisse dürfen nach § 9 Abs. 2 S. 3 BewG nicht berücksichtigt werden. Die Tatsache, dass ein Vorerbe wegen seines hohen Alters den Ablauf eines auf bestimmte Zeit begrenzten Rechts mit Sicherheit nicht erleben wird, rechtfertigt daher keine von dem Kapitalwert abweichende Bewertung.[6]

Demgegenüber können Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Verpflichteten aufseiten des Berechtigten einen Abschlag vom Kapitalwert notwendig machen.[7]

[3] FG Münster v. 29.3.2012, 3 K 3819/10 Erb, EFG 2012, 1950, Rev. zurückgewiesen durch BFH v. 27.11.2013, II R 25/12, BFH/NV 2014, 537.
[4] BVerfG v. 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BFH/NV 2021, 1455, BVerfGE 158, 282.
[5] FG Düsseldorf v. 23.2.2022, 4 K 929/19 Erb, AO, EFG 2022, 1470, Rev. anh. II R 8/22.
[7] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 12 Rz. 167.

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