Rz. 20

§ 3 ErbStG bestimmt, was als "Erwerb von Todes wegen" und was als vom "Erblasser zugewendet" gilt.[1] Der Begriff "Erwerb von Todes wegen" bildet den Oberbegriff für Erwerbsvorgänge, die durch den Tod eines Menschen (Erbfall) ausgelöst werden. Die Aufzählung in § 3 ErbStG ist weitgehend an erbrechtliche Rechtsinstitute angelehnt, jedoch werden auch einige Vermögensvorteile als Erwerb aus Anlass des Todes eines Menschen erfasst, die außerhalb eines Nachlasses anfallen.[2]

 

Rz. 21

einstweilen frei

[1] Zu Einzelheiten § 3 ErbStG Rz. 1 ff.
[2] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 1 Rz. 4; H.-U. Viskorf, in V/S/W, ErbStG, 2023, § 1 Rz. 6.

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