rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1996

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anwendung der 1 %-Regelung bei der umsatzsteuerlichen Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Kfz-Eigenverbrauchs in Streit.

Der Kläger unterhält einen … betrieb. Zur Ausübung seiner Unternehmertätigkeit benutzte der Kläger im Streitjahr u. a. zwei PKW. Deren Gesamtkosten beliefen sich im Kalenderjahr 1996 auf 13.194,34 DM. In seiner Umsatzsteuererklärung setzte der Kläger für die private PKW-Nutzung einen Entnahmewert von 2.854,00 DM an.

Der Beklagte verarbeitete zunächst die nicht zustimmungsbedürftige Umsatzsteuererklärung ohne Abweichung. Mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr 1996 vom 16. April 1997 erhöhte der Beklagte den Leistungseigenverbrauch aufgrund der privaten PKW-Nutzung um 9.235,00 DM und setzte die Umsatzsteuer um 1.384,50 DM höher fest.

Der Einspruch war nur teilweise erfolgreich. Mit Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 1997 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer um 230,00 DM niedriger fest, indem er die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für die private PKW-Nutzung von bisher 12.089,00 DM auf 10.555,00 DM verminderte. Zur Begründung führte der Beklagte aus, daß nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen und einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen sei. Berücksichtigt werde dabei gemäß BMF-Schreiben vom 10. Juni 1996 IV B 2 S 2145-172/96. Der Betrieb – DB – 1996, 1753 aus Billigkeitsgründen die Kostendeckelung, die einen Abzug nur bis zur Höhe der Gesamtkosten zulasse. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG lasse die Möglichkeit zu, bei der Führung eines Fahrtenbuches und durch Nachweis von Belegen das tatsächliche Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Fahrten zu ermitteln. Da der Kläger kein Fahrtenbuch geführt habe, komme ausschließlich die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG unter Berücksichtigung der Kostendeckelung in Betracht. Eine alternative Berechnung lasse das Einkommensteuergesetz nicht zu. Gemäß Abschnitt 9 Abs. 1 der Umsatzsteuerrichtlinien – UStR – sei bei Erfassung sonstiger Leistungen als Eigenverbrauch entsprechend der ertragsteuerlichen Behandlung der Sachverhalte zu verfahren. Aus der Bemessungsgrundlage seien dabei aber solche Kosten auszuscheiden, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich sei. Ermittle der Unternehmer für Ertragsteuerzwecke den Wert der Nutzungsentnahme nach der sogenannten 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG, so könne er von diesem Wert aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Leistungseigenverbrauch ausgehen. Für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten könne der Unternehmer einen pauschalen Abschlag von 20 %, vornehmen. Der so ermittelte Betrag sei ein sogenannter Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen sei. Demgemäß ergebe sich nach Abzug der nichtvorsteuerbelasteten Kosten in Höhe von 20 % die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von 10.555,00 DM.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage, mit der der Kläger auch für Zwecke der Umsatzsteuer den Ansatz einer privaten Kfz-Nutzung in Höhe von lediglich 30 %, der Gesamtkosten erstrebt.

Er macht insoweit geltend, daß die Anwendung der 1 %-Regelung bei der umsatzsteuerlichen Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Kfz-Eigenverbrauchs vorliegend nicht angemessen sei, weil es sich hier um zwei ältere Daimler PKW handle, wobei ein Mercedes PKW 500 SEL am 1. Juni 1985 für 100.263,25 DM netto angeschafft worden sei und ein zweiter PKW Daimler 300 E gebraucht am 9. Mai 1994 von der Leasinggesellschaft übernommen worden sei, wobei der ursprüngliche Kaufpreis für diesen zweiten PKW 84.413,00 DM netto betragen habe.

Die Kostendeckelung führe hier zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Besteuerung, denn wenn der Kläger im vorliegenden Falle zwei PKW der Mittelklasse angeschafft hätte, wäre ein großer Teil der betrieblichen Gesamtkosten in Höhe von 13.194,34 DM als Betriebsausgaben abzugsfähig gewesen und die Vorsteuer auf die hierauf entfallenden Betriebsausgaben zu berücksichtigen gewesen.

Im übrigen könne die 1 %-Regelung vorliegend keine Anwendung finden, da die Einkommensteuerbemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer hier nicht gelte. Dies gehe bereits aus dem Tatbestand des Eigenverbrauchs hervor, wonach Eigenverbrauch nur dann vorliege, wenn das Unternehmen im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen tätige, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 7 oder § 12 Nr. 1 EStG fielen. Eine ausdrückliche Übernahme der 1 %-Regelung sei im Umsatzsteuergesetz jedoch nicht vorgesehen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 1996 vom 16. April 1997 in der Fa...

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