Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1996

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge zu Privatfahrten nach der sogenannten 1 %-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG 1996 in Streit.

Die Kläger sind Eheleute und werden gemäß §§ 26, 26 b EStG zusammen veranlagt.

Der Kläger betreibt einen …betrieb. Zur Ausübung seines Gewerbebetriebes unterhielt der Kläger im Streitjahr 2 PKW. Hierbei handelte es sich um einen Mercedes 500 SEL, der am 1. Juni 1985 für 100.236,25 DM netto angeschafft worden war, und um einen PKW Daimler 300 SE, der am 9. Mai 1994 von der Leasinggesellschaft übernommen worden war. Der ursprüngliche Kaufpreis für diesen zweiten PKW betrug 84.413,00 DM netto. Die Gesamtkosten für die beiden PKW beliefen sich laut Gewinn- und Verlustrechnung im Streitjahr auf 13.194,34 DM.

In seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr wies der Kläger einen Privatanteil für die beiden PKW in Höhe von insgesamt 3.959,00 DM aus. Das entspricht 30 % der Gesamtkosten. Im Bilanzbericht war hierzu erläutert, daß die Kläger von der gesetzlichen Bestimmung, der sogenannten 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG abgewichen sei, weil diese Regelung hier zu einem privaten Kfz-Anteil von 22.176,00 DM (1 % aus 100.263,25 DM + 84.413,00 DM = 1.848,00 DM × 12 Monate = 22.176,00 DM) geführt hätte, obgleich die Gesamtkosten der beiden PKW sich nur insgesamt auf 13.194,34 DM beliefen. Zwar gebe es eine sogenannte Deckelung, d. h. Obergrenze der Kosten, dies würde jedoch bedeuten, daß ein Betriebsausgabenabzug auch für geschäftlich bedingte Fahrten ausgeschlossen wäre. Eine komplette Versagung des Betriebsausgabenabzugs würde gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung führen.

Da für die beiden Fahrzeuge keine Fahrtenbücher geführt wurden, wendete der Beklagte mit Einkommensteuerbescheid 1996 vom 1. April 1997 zur Berechnung des Privatanteils die sogenannte 1 %-Regelung nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 4 Abs. 1 S. 2 EStG an und erhöhte die Kosten für privatveranlaßte Fahrten mit den beiden Firmen-PKW's unter Berücksichtigung der sogenannten Kostendeckelung, wonach maximal nur die Gesamtkosten angesetzt werden, auf 13.194,34 DM.

Hiergegen legte der Prozeßbevollmächtigte nur im Namen des Klägers Einspruch ein. Er begründete diesen damit, daß die Anwendung der 1 %-Regelung hier zu einem steuerlich unzutreffenden Ergebnis führen würde, weil dann überhaupt kein Abzug der Betriebsausgaben für betrieblichveranlaßte Fahrten mehr möglich sei.

Der Beklagte wies mit Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 1997, in dem beide Eheleute als Einspruchsführer bezeichnet werden, den Einspruch als unbegründet zurück.

In seiner Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, daß der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG besage, daß für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen sei. Berücksichtigt werde dabei gemäß BMF-Schreiben vom 10. Juni 1996, IV B 2 S 2145-172/96, Der Betrieb – DB – 1996, 1753, aus Billigkeitsgründen die Kostendeckelung, die einen Abzug nur bis zur Höhe der Gesamtkosten zulasse. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG beinhalte die Möglichkeit, bei der Führung eines Fahrtenbuches und durch Nachweis von Belegen das tatsächliche Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Fahrten zu ermitteln. Da der Kläger kein Fahrtenbuch geführt habe, komme ausschließlich die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG unter Berücksichtigung der Kostendeckelung in Betracht. Eine Alternativeberechnung lasse das Einkommensteuergesetz nicht zu.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage, mit der sich die Kläger gegen die Anwendung der 1 %-Regelung unter Berücksichtigung der Kostendeckelung wenden. Sie führen aus, daß eine Versagung des Betriebsausgabenabzuges gegen § 4 EStG verstoße. Dort sei eindeutig geregelt, daß Betriebsausgaben Aufwendungen seien, die durch den Betrieb veranlaßt seien. Folge man der Kostendeckelung, so würde dies bedeuten, daß kein Betriebsausgabenabzug gewährt werde. Betriebsausgaben seien glaubhaft zu machen. Dies sei vorliegend gegeben, denn aus dem erzielten Umsatz – wie vorliegend – von über 6 Mio. DM gehe eindeutig hervor, daß Firmenfahrzeuge vom Unternehmen dringend benötigt würden. Die Kostendeckelung führe hier zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Besteuerung, denn unterstelle man, daß das Unternehmen die alten PKW's verkauft und sich neue angeschafft hätte, dann wäre bezüglich des überwiegenden Teils der betrieblichen Gesamtkosten ein Betriebsausgabenabzug zulässig gewesen.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 1. April 1997 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 1997 in der Weise zu ändern, daß der Verlust aus Gewerb...

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