Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag 1987

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Beschluß

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 8.583.427 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei einer Personengesellschaft der Verlustabzug nach § 10 a Gewerbesteuergesetz –GewStG– beim Wechsel von Gesellschaftern einzuschränken ist.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Komplementärin ist die A.-GmbH. Im Streitjahr 1987 waren an ihr als Kommanditisten die B.-Stiftung sowie die C. – GmbH beteiligt. Die D. – … GmbH und die E. GmbH haben ihre Kommanditistenstellung zum 31.03.1984 bzw. zum 31.12.1985 aufgegeben. Die C.-GmbH ist zum 01.01.1986 als Kommanditistin in die Klägerin eingetreten.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, daß im Jahr 1982 ein Gewerbeverlust in Höhe von 68.042.358 DM erwirtschaftet worden war. Nach dem Handelsbilanzverlustverteilungsverhältnis entfiel dieser Gewerbeverlust in Höhe von 46.284.391 DM auf die B.-Stiftung, in Höhe von 14.166.079 DM auf die E. GmbH und in Höhe von 7.627.888 DM auf die D. GmbH.

Das Finanzamt ließ den Abzug des Gewerbeverlustes aus 1982 nur bis zur Höhe des anteiligen Gewerbeertrags der Gesellschafterin B. – Stiftung in Höhe von 32.041.968 DM zu. Außerdem kürzte es den Gewerbeertrag um den anteilig auf die Gesellschafterin C. GmbH entfallenden Verlust aus 1986.

Gegen den Gewerbesteuermeßbetragsbescheid vom 24.02.1993 legte die Klägerin Einspruch ein. Sie begründete ihn damit, daß eine Beschränkung des Verlustabzuges beim Wechsel von Gesellschaftern einer Personengesellschaft gewerbesteuer- und verfassungsrechtlich unzulässig sei. Der Große Senat des BFH mißachte in seinem Beschluß vom 03.05.1993 (GrS 3/92, BStBl. II 1993, 616) die allgemein anerkannten Grundsätze juristischer Gesetzesauslegung. Das Urteil verstoße als unzulässige richterliche Rechtsfortbildung sowohl gegen materielles Gewerbesteuerrecht wie auch gegen Verfassungsrecht.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 26.05.1994 verwies das Finanzamt auf die tragenden Grundsätze des Beschlusses des Großen Senates vom 03.05.1993.

Im Klageverfahren verweist die Klägerin auf ein Rechtsgutachten betreffend Grenzen steuerrechtlicher richterlicher Rechtsfortbildung vom 31.01.1994 der Rechtsanwälte … und … Die Kernaussage dieses Gutachtens sei, daß das vom Großen Senat in seinem Beschluß vom 03.05.1993 vertretene Gesetzesverständnis kein Verständnis des Gesetzes mehr sei, sondern ein Verständnis des vom Großen Senat unterstellten (subjektiven) Willens des Gesetzgebers. Anstelle der Beschäftigung mit dem objektiven Willen des Gesetzgebers trete die Beschäftigung des Großen Senats mit möglichen Motiven, die, weil sie keinen Niederschlag im Gesetz gefunden hätten, willkürlich seien. Für denjenigen, der die subjektiven Absichten des Gesetzgebers zu kennen glaube, werde jede Rechtsnorm zum bloßen Anhaltspunkt für die Artikulation dieser Absichten und damit zu einer zu vernachlässigenden Größe. Eine solche Auffassung stehe im Widerspruch zum Vorbehalt des Gesetzes. Aus § 10 a Satz 1 GewStG lasse sich keine gesetzliche Einschränkung der Abzugspflicht eines Verlustes beim Gesellschafterwechsel entnehmen. Eine derartige Steuerverschärfung sei weder ausdrücklich im Gesetz geregelt noch sei sie aus einer erweiternden oder analogen Anwendung von § 10 a Satz 3 GewStG zu folgern.

Grundsätzlich sei davon auszugehen, daß jedes Gesetz genau das anstrebe, was dem Wortsinn seiner Vorschrift entspreche. Der Sinn des § 10 a Satz 1 GewStG liege darin, rein zeitliche Ertragsschwankungen eines Gewerbebetriebes steuerlich auszugleichen. In den Genuß einer solchen Gewinnkompensation solle nur der Gewerbebetrieb kommen, der die verrechenbaren Gewinne bzw. Verluste selbst erwirtschaftet habe. Der Gesetzgeber habe auf das Gewerbebetriebsobjekt und nicht auf die Person des Unternehmens, der für den Gewerbebetrieb rechtsgeschäftlich handle oder dessen steuerlichen Pflichten erfülle, abgestellt. Die Gewerbesteuer habe Objektcharakter, dies ergebe sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewStG, wonach den Gewerbesteuern ein Gewerbebetrieb i. S. des Einkommensteuergesetzes unterliege. Hiervon gehe auch § 14 a GewStG aus, nach dem Steuererklärungen für steuerpflichtige Gewerbebetriebe abzugeben seien. Auch die subjektive Gewerbesteuerschuldnerschaft einer Personengesellschaft hänge davon ab, daß ihre Tätigkeit Gewerbebetrieb sei (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Jede Auslegung des Gewerbesteuergesetzes, auch die des § 10 a GewStG, müsse den Objektsteuercharakter der Gewerbesteuern berücksichtigen. Hieran habe sich auch der Gesetzgeber gehalten, indem er im Sonderfall des Betriebsübergangs im Ganzen den Ausschluß des Verlustabzuges in § 10 a Satz, 3 GewStG angeordnet habe. Hätte der Gesetzgeber dagegen eine Aussage zum Erfordernis der Unternehmeridentität treffen wollen, hätte er dies nicht nur tun, sondern auch die Fiktion der Gewerbebetr...

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