Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1992

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.06.1997; Aktenzeichen VIII B 70/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Beschluß:

Der Streitwert beträgt 109.319 DM.

 

Tatbestand

Es ist zu entscheiden, ob der auf den Gesellschafter einer Personengesellschaft anteilig entfallende Gewerbeverlust höchstpersönlich ist oder mit seinem Tod auf seinen Erben der in seine Gesellschafterstellung einrückt, übergeht (§ 10 a Gewerbesteuergesetz (GewStG)).

Die Klägerin (Klin.) ist eine GmbH & Co. KG, die ihr Anlagevermögen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die … GmbH (GmbH) verpachtet hat. Das Gesellschaftskapital i.H.v. 430.000 DM wurde von dem Komplementär … i.H.v. 400.000 DM und von seiner Ehefrau … als Kommanditistin i.H.v. 30.000 DM gehalten. Am 26.05. des Streit Jahres 1992 verstarb … nach einem Unfall. Seine Witwe wurde Alleinerbin. Im Juni 1992 übertrug sie ihre bisherige Kommanditeinlage auf ihren Sohn …

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1989–1992 in 1993 vertrat der Prüfer die Ansicht, daß der auf entfallende Gewerbeverlust i.H.v. 624.682 DM nicht mehr vortragsfähig sei. Der auf … entfallende Gewerbeverlust i.H.v. 140.633 DM bleibe vortragsfähig (wegen der Einzelheiten s. Tz. 16, Anlage 2 des Berichts des Finanzamts für Großbetriebsprüfung … vom 30.11.1993). Der Beklagte (Bekl.) – das Finanzamt (FA) – folgte der Ansicht des Prüfers in dem nach § 35 b Abs. 2 Sätze 2 und 3 GewStG geänderten Bescheid auf den 31.12.1992 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlustes vom 14.04.1994 (F-Bescheid) und stellte den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf 140.633 DM gesondert fest. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Im Klageverfahren verfolgt die Klin. ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, daß der Beschluß des BFH (GS) vom 03.05.1993 GrS 3/92, BStBl. II 1993, 616 zur Beschränkung des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs bei wechselndem Bestand der Gesellschafter einer Personengesellschaft unter Mißachtung der Grundsätze juristischer Gesetzesauslegung und gesetzlicher Analogie gewonnen worden sei und deshalb als unzulässige richterliche Rechtsfortbildung gegen Gewerbesteuer- und Verfassungsrecht verstoße. Aus der Vorschrift des § 10 a GewStG ließen sich keine Einschränkungen des Verlustvortrags für den Fall des Todes eines Gesellschafters entnehmen. Die Vorschrift des § 10 a Satz 1 GewStG könne nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, daß die Unternehmeridentität Voraussetzung für den Verlustvortrag sei. Die Gewerbesteuer (GewSt) als Objektsteuer knüpfe die Steuerpflicht an den Gewerbebetrieb und nicht an eine Person. Das GewStG enthalte keine Anhaltspunkte, daß der Gewerbeverlust an die Person des Unternehmers gebunden sei. Die Rechtsprechung des BFH habe den einkommensteuerlichen Unternehmerbegriff in die Gewerbeertragsteuer übernommen und den gewerbesteuerlichen Unternehmerbegriff vernachlässigt. Gewerbebetrieb einer KG sei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ihre gesamte wirtschaftliche Betätigung. Die Identität einer KG werde durch einen Gesellschafterwechsel nicht berührt. Die Personengebundenheit des Verlustvortrags könne nicht mit Hilfe einer erweiternden Auslegung des § 10 a Satz 3 GewStG erreicht werden. Diese Vorschrift schränke den Verlustvortrag lediglich im Falle des Betriebsübergangs im ganzen nach § 2 Abs. 5 GewStG nicht aber im Fall des Gesellschafterwechsels ein. § 10 a Abs. 3 GewStG habe Ausnahmecharakter für einen eng umschriebenen Sonderfall, einer ergänzenden Rechtsfortbildung im Wege der Analogie nicht zugänglich sei.

Im übrigen habe sich die BFH-Rechtsprechung im Anschluß an an die Entscheidung in BStBl. II 1993, 616 nicht frei von Wertungswidersprüchen weiterentwickelt. Der Wechsel zwischen Einzel- und Mitunternehmerschaft Könne für Gewinne und Verluste entweder nur Betriebsaufgabe oder (partielle) Betriebsfortführung sein. BFH, in BStBl. II 1993, 616, 625 f unter d), habe wegen (partieller) Betriebsfortführung bzw. Unternehmensidentität den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag zugelassen, wenn nach Realteilung ein bisheriger Gesellschafter den Betrieb als Einzelunternehmer fortführe, Demgegenüber habe BFH, Urteil vom 03.02.1994, III R 23/89, BStBl. II 1994, 709, den Gewinn, der bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Mitunternehmerschaft entstehe, als Betriebsaufgabegewinn behandelt, weil mit der Einbringung die persönliche Gewerbesteuerpflicht des Einzelunternehmers ende. Auch in der GewSt sei nach den BFH-Urteil vom 17.02.1994, VIII R 13/94, BStBl. II 1994, 809 die Realteilung einer Personengesellschaft eine Betriebsaufgabe. BFH, Urteil vom 16.12.1994, X R 52/90, BStBl. II 1994, 838, 840, 1. Sp., beurteile den Wechsel von der Einzel- zur Mitunternehmerschaft als Betriebsaufgabe und nicht als (partielle) Unternehmens- oder Unternehmeridentität.

Die Lehre von der gewerbesteuerlichen Mitunterneh...

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