Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsausgabenabzug von Catering-Aufwendungen bei Filmproduktionen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Catering-Aufwendungen einer Produktionsgesellschaft für Filmproduktionen sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nur beschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

2) Dem steht nicht entgegen, dass der Produktionsgesellschaft die Catering-Aufwendungen von ihren Auftraggebern beim Erwerb der fertigen Produktionen als Teil der Vergütung erstattet werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Abzug von Catering-Aufwendungen.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand Produktionen für Film und Fernsehen, die Synchronisation von Programmen und die Auswertung aller damit im Zusammenhang stehenden Rechte sind. Sie verfügt über ein Stammkapital von 25 000 Euro. In den Streitjahren firmierte sie noch unter dem Namen „H”. Mit Gesellschafterbeschluss vom 21. Dezember 2007 verlegte sie ihren Sitz von C nach L.

Als eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der d H1 Ltd. (N) gehört die Klägerin zum börsennotierten Fernsehproduzenten J. Zu den von ihr in den Streitjahren produzierten Sendungen im Auftrag der Fernsehsender … und … gehörten u.a. „…”, „…” oder „…” (vgl. die Zusammenstellung Bl. 118 GA).

Anlässlich der Herstellung der Produktionen beauftragte die Klägerin Catering-Unternehmen. Dafür wandte sie anteilig für die nicht bei ihr angestellten Personen 99 947 Euro (2005), 130 807 Euro (2006), 38 660 Euro (2007) und 14 740 Euro (2008) auf. Bei den „nicht bei ihr angestellten Personen” handelte es sich um Arbeitnehmer des jeweiligen Fernsehsenders, Auftragnehmer der Klägerin und Arbeitnehmer dieser Auftragnehmer. Alle an der Produktion beteiligten Personen erhielten das Catering unentgeltlich. Soweit Arbeitnehmer der Klägerin an dem Catering teilnahmen, erfolgte eine Lohnversteuerung.

Die Catering-Aufwendungen wurden auf einem gesonderten Konto in der Finanzbuchhaltung der Klägerin gebucht. Die Teilnehmer an einem Catering wurden auf einer gesonderten Liste erfasst.

Nachdem die Klägerin für sämtliche Streitjahre zunächst im Wesentlichen erklärungsgemäß und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 der Abgabenordnung (AO) veranlagt wurde, ordnete das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung L (GKBp.) am 8. September 2010 eine steuerliche Außenprüfung (Bp.) an.

Zu den streitgegenständlichen Catering-Kosten, die zugunsten der „Nichtarbeitnehmer” aufgewandt wurden, meinte die GKBp., dass diese wegen § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Bewirtung im Sinne dieser Regelung sei jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr. Auch habe der BFH entschieden, dass Aufwendungen eines Unternehmens, das freie Mitarbeiter im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen mit Speisen und Getränken versorge, unter die Abzugsbeschränkung fielen. Dementsprechend rechnete die GKBp., ausgehend von anteiligen und der Höhe nach unstreitigen Aufwendungen von 99 947 Euro (2005), 130 807 Euro (2006), 38 660 Euro (2007) und 14 740 Euro (2008), jeweils 30 % der Aufwendungen, d.h. 29 984 Euro (2005), 39 242 Euro (2006), 11 598 Euro (2007) und 4 422 Euro (2008), dem Gewinn hinzu. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Klägerin, der zugleich als Gewinn aus Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes qualifiziert wurde, betrug für die Streitjahre ./. … Euro (2005), … Euro (2006), … Euro (2007) und … Euro (2008). Wegen der weiteren, im Klageverfahren nicht streitigen Prüfungsergebnisse wird auf den Bp.-Bericht vom 20. September 2011 (vgl. Bl. 21 ff. BpA) verwiesen.

Das damals zuständige Finanzamt L erließ am 22. November 2011 u.a. geänderte Bescheide wegen Körperschaftsteuer 2005 bis 2008, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2007, Feststellung gem. § 37 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 31. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2008 und Feststellung gem. § 38 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2008. In diesen Bescheiden wurde die Körperschaftsteuer auf … Euro (2005), … Euro (2006), … Euro (2007) und … Euro (2008) festgesetzt. Der verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer wurde in Höhe von … Euro (31. Dezember 2005), … Euro (31. Dezember 2006), … Euro (31. Dezember 2007) und … Euro (31. Dezember 2008) gesondert festgestellt.

Am 1. Dezember 2011 änderte es u.a. die Bescheide wegen Gewerbesteuermessbetrag 2005 bis 2008 sowie gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2007. Die festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge betrugen … Euro (2005), … Euro (2006), … Euro (2007) und … Euro (2008). Die vortragsfähigen Gewerbeverluste wurden in Höhe von … Euro (31. Dezember 2005), … Euro (31. Dezember 2006), … Euro (31. Dezember 2007) und … Euro (31. Dezember 2008) festgestellt.

Wegen der Einzelheiten zu den...

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