Ausschank von Alkohol als Bewirtungskosten

"Bewirtung" i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 EStG ist jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung der bewirteten Person im Vordergrund steht oder die Bewirtung (aus der Sicht des Bewirtenden) auch bzw. in erster Linie der Werbung oder der Repräsentation dient.
Gewährung von "Aufmerksamkeiten"
Keine Bewirtung liegt vor bei Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck), z. B. anlässlich betrieblicher Besprechungen, wenn es sich hierbei um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt; die Höhe der Aufwendungen ist dabei nicht ausschlaggebend (R 4.10 Abs. 5 Satz 9 Nr. 1 EStR). "Übliche Gesten der Höflichkeit" werden aus dem Begriff der Bewirtung ausgeschlossen (BFH, Urteil v. 17.7.2013, X R 37/10).
Beispiel: Steuerberater A hat 2020 auf dem Konto "Bewirtung Büro" Aufwendungen für Alkoholika in Höhe von 600 EUR gebucht, die er bei Besprechungen bzw. in seinem Büro stattfindenden Gesellschafterversammlungen ausgeschenkt hat. Nach einer Außenprüfung kürzt das Finanzamt die Aufwendungen um 30 %. A ist dagegen der Meinung, es handele sich um sog. Aufmerksamkeiten, die nicht als Bewirtungskosten zu qualifizieren seien.
Urteil des FG München
Das FG München hat aktuell entschieden, dass es sich beim Ausschank von Alkohol im Rahmen von Besprechungen oder Vertragsabschlüssen durch einen selbständig Tätigen nicht um geringfügige Aufmerksamkeiten handelt; die Aufwendungen für den Alkohol sind danach Bewirtungskosten i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (FG München, Urteil v. 9.3.2021, 6 K 2915/17). Folgt man dieser Auffassung, hat das Finanzamt die Bewirtungskosten zu Recht um 30 % gekürzt.
Tipp: Angabe von Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen
Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG):
- Ort
- Tag
- Teilnehmer und
- Anlass der Bewirtung sowie
- Höhe der Aufwendungen.
Dies ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für den 70 %-igen Betriebsausgabenabzug (R 4.10 Abs. 8 Satz 1 EStR). Die Nachweispflicht wurde im Urteilsfall des FG München nicht thematisiert, sollte jedoch in der Praxis unbedingt beachtet werden.
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