Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebühren; Streitwert

 

Leitsatz (redaktionell)

In die Streitwertberechnung sind Steuerabzugsbeträge, die ihrer Höhe nach von der Steuerschuld abhängig sind, nicht einzubeziehen. Für den Streitwert ist der Steuerbetrag maßgebend, um den unmittelbar gestritten wird.

 

Normenkette

GKG § 53 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über den im Rahmen der Kostenfestsetzung anzusetzenden Streitwert.

Weil der Erinnerungsführer für das Streitjahr 2003 trotz Aufforderung keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Erinnerungsgegner die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer auf 4.527 EUR zzgl. Zuschlagsteuern fest (GA Bl. 62). Im Einspruchsverfahren war die Höhe der Schätzung streitig und außerdem die Frage der Zusammenveranlagung des Erinnerungsführers mit seiner getrennt lebenden Ehefrau. Im Verfahren 12 V 2050/06 hatte der Erinnerungsführer durch seinen Bevollmächtigten deshalb beantragt, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 – wie bereits die Bescheide für die Vorjahre – von der Vollziehung auszusetzen. Im Juli 2006 teilte der Erinnerungsgegner mit, dass er den angefochtenen Bescheid aufgrund der zwischenzeitlich eingereichten Einkommensteuererklärung von der Vollziehung ausgesetzt habe, verbunden mit dem Antrag, die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer gemäß § 137 FGO aufzuerlegen. Gleichwohl wurden die Kosten des Verfahrens mit Beschluss vom 14. August 2006 in voller Höhe dem Erinnerungsgegner auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 7. September 2006 beantragte der Erinnerungsführer, die zu erstattenden Kosten auf der Grundlage eines Streitwerts von 5.396 EUR auf 1.206 EUR festzusetzen (GA Bl. 59). Nach Ansicht des Erinnerungsgegners betrug der Gegenstandswert jedoch nur 453 EUR, weil im Verfahren wegen Einkommensteuer bei der Bemessung des Streitwerts zum einen die Zuschlagsteuern (Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) nicht zu berücksichtigen seien und weil der Gegenstandswert zum anderen im Aussetzungsverfahren lediglich mit 10% des Streitwerts in der Hauptsache anzusetzen sei. Mit dem im vorliegend angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. September 2006 wurden die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf 185 EUR festgesetzt. Dabei legte der Kostenbeamte entsprechend der Erwiderung des Erinnerungsgegners einen Streitwert von 453 EUR zugrunde.

Mit der Erinnerung trägt der Bevollmächtigte vor: Der Kostenfestsetzungsbeschluss sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der gesetzliche Mindeststreitwert gemäß § 52 Abs. 4 GKG von 1.000 EUR bei der Kostenfestsetzung unterschritten sei. Diese Vorschrift gelte auch für das Aussetzungsverfahren. Darüber hinaus gäbe es auch keinen Grundsatz, dass der Streitwert im Aussetzungsverfahren niedriger sein müsse als im Verfahren der Hauptsache.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Erinnerung ist unbegründet. Zu Recht hat der Kostenbeamte nur einen Streitwert von 453 EUR zugrunde gelegt.

1. Gemäß §§ 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 RVG werden die Gebühren des Bevollmächtigten nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 1 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften.

2. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, und zwar sowohl bei Anträgen auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO als auch bei Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 und 5 FGO bestimmt sich der Streitwert gemäß § 53 Abs. 3 GKG nach den Vorschriften des § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.

a) Maßgeblich ist danach grundsätzlich die sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebende finanzielle Bedeutung der Sache, also die unmittelbare finanzielle Auswirkung einer obsiegenden Entscheidung für den Antragsteller. Deshalb bemisst sich der Streitwert bei der Anfechtung von Steuerbescheiden regelmäßig nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem festgesetzten Steuerbetrag und der vom Kläger begehrten Steuerfestsetzung (BFH-Beschlüsse vom 9. April 1990 III E 3/89, BFH/NV 1991, 551, vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819, vom 15. Juli 2005 I E 2/05, BFH/NV 2005, 2217, vom 5. Juli 2005 II E 1/05, BFH/NV 2005, 1852).

b) Steuerabzugsbeträge, die ihrer Höhe nach von der Steuerschuld abhängig sind (etwa Kirchensteuer oder Solidaritätszuschlag), sind in die Streitwertberechnung nicht einzubeziehen. Für den Streitwert ist der Steuerbetrag maßgebend, um den unmittelbar gestritten wird. Mittelbare steuerliche Auswirkungen der festzusetzenden Steuerschuld auf abhängige Geldforderungen und Zuschlagsteuern bleiben bei der Streitwertermittlung deshalb außer Betracht; derartige Auswirkungen sind weder ein- noch gegenzurechnen (Gräber/Ruban, FGO, 6. Aufl., Vor § 135, Rz 26; BFH-Beschluss vom 9. November 1992 VIII E 1/92, BFH/NV 1993, 680). Dies wird auch durch den Gedanken des § 43 Abs. 1...

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