Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen Kostenansatz

 

Leitsatz (NV)

1. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz kann neben dem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Streitwert auch die Kostenschuldnerschaft angegriffen werden.

2. Mehrere Kostenschuldner haften gemäß § 58 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner. § 135 Abs. 5 Satz 1 FGO, der im Falle mehrerer kostenpflichtiger Personen eine Haftung nach Kopfteilen vorsieht, findet seit Einführung des GKG keine Anwendung mehr.

3. Bei Rechtsstreitigkeiten wegen Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer bestimmt sich der Streitwert nach dem Differenzbetrag zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Steuerbetrag.

 

Normenkette

FGO § 135 Abs. 5; GKG § 5 Abs. 1 S. 1, § 13 Abs. 1-2, § 58 Abs. 1

 

Tatbestand

Mit Beschluß ... wies der BFH die Beschwerde der Erinnerungsführer zu 1 bis 3 wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG als unbegründet zurück und erlegte ihnen die Kosten des Verfahrens auf.

Vom FG waren mehrere Verfahren der Erinnerungsführer zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden worden. In dem finanzgerichtlichen Verfahren hatte die Erinnerungsführerin zu 1 die Änderung von Umsatzsteuerbescheiden, Körperschaftsteuerbescheiden und Gewerbesteuermeßbescheiden sowie die Herabsetzung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebs beantragt. Die Erinnerungsführer zu 2 und 3 hatten die Änderung von Einkommensteuerbescheiden beantragt. Die Klagen waren nur zu einem Teil erfolgreich.

Die Kostenstelle des BFH setzte mit Kostenrechnung die von den Erinnerungsführern zu entrichtenden Gerichtskosten ausgehend von einem Streitwert von ... DM auf ... DM fest.

Mit der Erinnerung gegen diese Kostenrechnung wenden sich die Erinnerungsführer dagegen, als Gesamtschuldner behandelt zu werden, da es sich nicht um dieselbe Sache gehandelt habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet

1. Mit der Erinnerung können Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -), also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrunde liegenden Streitwert. Mit der Erinnerung kann aber auch - wie hier - die Schuldnerschaft bestritten werden (Beermann in Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rdnr. 10519/11; Hartmann, Kostengesetze, 25. Aufl., § 5 GKG Anm. 2 E b).

Entgegen ihrer Ansicht haften die Erinnerungsführer jedoch als Gesamtschuldner, da ihnen im Zurückweisungsbeschluß der Nichtzulassungsbeschwerde die Kosten auferlegt worden sind. In § 58 Abs. 1 GKG ist bestimmt, daß mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner haften. § 135 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der eine Haftung nach Kopfteilen vorsieht, wenn mehrere Personen kostenpflichtig sind, findet seit Einführung des GKG keine Anwendung mehr (Senatsbeschluß vom 9. August 1988 VII E 4/88, BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46). Daß die Erinnerungsführer im finanzgerichtlichen Verfahren die Änderung unterschiedlicher Steuerbescheide begehrt hatten, wirkt sich zumindest auf die Stellung als Kostenschuldner im Beschwerdeverfahren nicht aus. Dieser Umstand hat nur Bedeutung für den internen Ausgleich zwischen ihnen, der die gesamtschuldnerische Haftung gegenüber der Staatskasse unberührt läßt.

Die Erinnerung kann nicht unter Anwendung des § 135 Abs. 5 Satz 2 FGO zum Erfolg führen. Nach dieser Vorschrift liegt es im Ermessen des Gerichts, bei erheblicher Verschiedenheit der Beteiligung diese zum Maßstab der Kostenverteilung zu machen. In seinem Beschluß über die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH davon jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern die Kosten den Erinnerungsführern gemeinsam auferlegt. Eine Anfechtung dieser Entscheidung mit der Erinnerung ist nicht zulässig. Einwendungen, die ihre Grundlage nicht im Kostenrecht haben, können mit der Erinnerung nicht zur Geltung gebracht werden. Sowohl der Kostenbeamte als auch das Gericht, das über die Erinnerung zu entscheiden hat, sind an die gerichtliche Kostenlastenentscheidung gebunden (BFHE 154, 307, 308).

2. Die Kostenstelle ist im Ergebnis von einem zutreffenden Streitwert des Verfahrens ausgegangen und hat die Kosten richtig berechnet. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag eines Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nur wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 6000 DM anzunehmen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Betrifft der Antrag eines Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (vgl. § 13 Abs. 2 GKG). Dementsprechend richtet sich der Streitwert im allgemeinen nach dem von den Prozeßparteien unmittelbar erstrebten Betrag (vgl. Gräber/Ruban, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., Vor § 135 Rz. 24). Sowohl bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer als auch Umsatzsteuer gilt, daß sich der Streitwert nach dem Differenzbetrag zwischen festgesetztem und begehrtem Steuerbetrag bestimmt (Gräber/ Ruban, a.a.O., Vor § 135 Rz. 30).

Die Erinnerungsführer hatten im Klageverfahren um im einzelnen dargelegte Steuerbeträge gestritten, die von den vom Finanzamt (FA) festgesetzten abwichen. Das FG hatte den damaligen Klägern und jetzigen Erinnerungsführern nur zum Teil recht gegeben. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde verfolgten sie ihr ursprüngliches Klageziel im Umfang der nach dem finanzgerichtlichen Urteil verbliebenen Beschwer weiter. Insofern bestimmt sich ihr Interesse nach diesen Beträgen und war der Streitwert entsprechend anzunehmen.

Die Summe der auf die Erinnerungsführer insgesamt entfallenden Streitwerte beläuft sich danach auf ... DM. Die Kostenstelle ist aufgrund eines Rechenfehlers zwar von einem Streitwert von ... DM ausgegangen, der Differenzbetrag von ... DM führt jedoch nicht zu einer Veränderung der Gerichtskosten. Diese betragen entsprechend der Kostenrechnung ... DM.

Die Kostenrechnung entspricht im übrigen dem Gesetz (§ 11 Abs. 1 und 2 GKG mit Anlage 1 Nr. 1371, Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 1986, BGBl I 1986, 2326, BStBl I 1987, 195).

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gemäß § 5 Abs. 4 GKG gebührenfrei.

 

Fundstellen

BFH/NV 1994, 819

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