Revision eingelegt (BFH I R 27/22)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vororganschaftliche Mehrabführung bei unterlassener Teilwertabschreibung. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 27/22)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Teilwertabschreibung, die im Jahr vor der Organschaft unterlassen wurde, kann eine vororganschaftliche Mehrabführung zur Folge haben.

2. Für die Beurteilung, ob eine vororganschaftliche Mehrabführung vorliegt, darf eine fiktive Handelsbilanz mit der Steuerbilanz verglichen werden.

 

Normenkette

KStG § 14

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine vororganschaftlich verursachte Mehrabführung in Höhe von ... Euro oder ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt und diese gegebenenfalls bei der Körperschaftsteuerveranlagung 2013 zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien. Sie wurde am ... 2011 gegründet und am ... 2011 ins Handelsregister eingetragen. Ihr Gegenstand ist laut Handelsregisterauszug: "..." Persönlich haftender Gesellschafter sind die A GmbH und die B mbH und Co. KG als Treuhänderin für sieben natürliche Personen. Kommanditaktionär ist die C GmbH.

Die Klägerin gründete am ... 2011 als alleinige Gesellschafterin die in Luxemburg ansässige Gesellschaft D. Am 30. Mai 2012 gewährte die Klägerin der D unter anderem ein Darlehen in Höhe von ... Euro zunächst unverzinslich und ab dem 22. November 2012 mit einer Verzinsung von 4 % pro Jahr befristet bis zum 31. Mai 2014.

Am ... 2012 gründete die Klägerin die in Deutschland ansässige Gesellschaft E GmbH (E). Diese hatte als Gegenstand laut Handelsregister: "..."

Der E übertrug die Klägerin am ... 2012 sowohl die Beteiligung an der D zu einem Kaufpreis von ... Euro als auch die Forderung aus dem Darlehen gegenüber der D.

Die E gewährte der D mit Darlehensvertrag vom ... 2012 ein weiteres Darlehen in Höhe von ... Euro befristet bis zum 31. Dezember 2015 und einer Verzinsung von 4 %. Die E finanzierte die beiden Darlehen über Darlehen der Klägerin.

Am 12. Dezember 2012 verzichtete die E gegenüber der D auf die beiden gewährten Darlehen zuzüglich angefallener Zinsen.

Am 18. Dezember 2012 schüttete die D eine Dividende an die E in Höhe von ... aus.

Am 4. März 2013 gewährte die E der D ein erneutes Darlehen in Höhe von ... Euro mit einem Zinssatz von 4 %, das laut Vertrag zur Erzielung einer Rendite von 12 % dienen sollte. Auf dieses wurde am 5. April 2013 nebst Zinsen absprachegemäß verzichtet.

Am 8. April 2013 wurde die Bilanz der E auf den 31. Dezember 2012 aufgestellt.

Am 10. April 2013 erfolgte eine Gewinnausschüttung der D an die E in Höhe von ... Euro.

Am ... 2013 schloss die Klägerin mit der E einen Ergebnisabführungsvertrag, der unter anderem erstmals für das laufende Geschäftsjahr vorsah, dass der nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelte gesamte Gewinn nach Maßgabe von § 301 des Aktiengesetzes (AktG)an den Organträger abgeführt werden sollte.

Zum 31. Dezember 2013 erfolgte bei der E eine Teilwertabschreibung auf den Beteiligungsansatz der D in Höhe von ... (= Saldierung von Dividenden in Höhe von ... Euro mit einer Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der D in Höhe von insgesamt ... Euro).

Am 22. März 2016 wurde eine Außenprüfung bei der Klägerin für die Zeiträume 2012 bis 2014 unter anderem hinsichtlich der Körperschaftsteuer angeordnet.

Der Bericht über die Außenprüfung vom 15. Dezember 2017 verwies für die Prüfungsfeststellungen auf den Teilbericht über die Mitwirkung an der Außenprüfung bei der Klägerin vom 28. November 2017 durch das Bundeszentral für Steuern. In diesem Bericht kam das Bundeszentralamt für Steuern unter anderem zu dem Ergebnis, dass in 2013 in Ausübung des steuerlichen Wahlrechts eine Teilwertabschreibung in Höhe von ... Euro vorgenommen worden sei. Die handelsrechtliche Abschreibung habe aber bereits in 2012 wegen des Vorliegens einer dauernden Wertminderung erfolgen müssen. Die erneute Darlehensgewährung im März 2013 und der Forderungsverzicht im April 2013 seien keine Geschäftsvorfälle, die die Zeit vor dem Bilanzstichtag beträfen, und somit für die Bewertung des Beteiligungsansatzes zum 31. Dezember 2012 ohne Bedeutung. Der fehlerhafte Bilanzansatz sei geheilt durch die in 2013 vorgenommene handelsbilanzielle Abschreibung, so dass keine verunglückte Organschaft vorliege. In der unterlassenen handelsrechtlichen Abschreibung zum 31. Dezember 2012 liege eine vororganschaftliche Verursachung, die in 2013 bei Ausübung des steuerlichen Wahlrechts zu einer steuerlichen Auswirkung führe und die als Gewinnausschüttung an den Organträger zu qualifizieren sei. Die vororganschaftliche Mehrabführung in Höhe von ... Euro sei als fiktive Dividende beim Organträger hinzuzurechnen. Entsprechend seien § 8b Abs. 1 und Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) anzuwenden.

Auf dieser Grundlage erließ der Beklagte am 15. März 2018 einen entsprechenden Körperschaftssteuerbescheid für 2013.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 17. April 2018 Einspruch ein, den sie wie folgt begründete: Es liege keine vor...

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