Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrags 1991 bis 1993

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24.01.1997 Klage wegen der Gewerbesteuermeßbeträge 1991 bis 1993 erhoben und beantragt, „die Gewerbesteuermeßbescheide 1991 bis 1993 in Form der Einspruchsentscheidung vom 10.01.1997, zugestellt am 13.01.1997, aufzuheben.” Als Anlage zur Klageschrift fügte der Kläger Gewerbesteuermeßbescheide 1991 bis 1993 – ohne Datum – sowie die Einspruchsentscheidung vom 10.01.1997 in Kopie bei.

Da die vom Kläger angekündigte Klagebegründung nicht einging, ist er mit einer am 09.06.1997 zugestellten Anordnung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – aufgefordert worden, den Gegenstand des Klagebegehrens bis zum 25.07.1997 zu bezeichnen. Zugleich ist darauf hingewiesen worden, daß im Falle einer Versäumung dieser Ausschlußfrist die Klage allein aus diesem Grunde als unzulässig abzuweisen sei, sofern nicht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht komme.

Dieser Aufforderung ist zunächst nicht entsprochen worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 09.09.1997 ist die Klage mangels Bezeichnung des Klagebegehrens als unzulässig abgewiesen worden. Dagegen hat der Kläger am 13.10.1997 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und mit Schriftsatz vom 05.12.1997 folgendes vorgetragen:

Er sei nicht gewerblich tätig, sondern übe eine dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EinkommensteuergesetzEStG – aus. Insofern verweise er auf die Schriftsätze vom 25.01.1997 und 24.06.1997 zu den Verfahren 14 K 1081 – 1084/96 G. Es seien offensichtlich Verwechslungen bezüglich der einzelnen Verfahren vorgekommen, so daß auf die Anordnung des Berichterstatters vom 05.06.1997 nicht reagiert worden sei. Vorsorglich werde insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 05.12.1997 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

die Gewerbesteuermeßbescheide 1991 bis 1993 (Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.01.1997 aufzuheben,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Der Gegenstand des Klagebegehrens ist innerhalb der Ausschlußfrist nicht hinreichend bezeichnet worden (vgl. § 65 Abs. 1 FGO). Bis zum Ablauf dieser Frist ließ die Klage nicht erkennen, worin der Kläger die Verletzung seiner Rechte gesehen hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 26.11.1979 GrS 1/78, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1980, 99 (102)).

Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO i. d. F. des FGO-Änderungsgesetzes zählt zu den sog. „Muß-Erfordernissen” einer Klage die Bezeichnung des „Gegenstandes des Klagebegehrens”. Diesen Begriff hat der Gesetzgeber anstelle des in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO a. F. enthaltenen Begriffes „Streitgegenstand” verwendet, um die Vorschrift von dem Meinungsstreit über den Streitgegenstandsbegriff freizuhalten. Eine inhaltliche Änderung gegenüber dem früheren Rechtszustand ist damit jedoch nicht eingetreten (vgl. BFH-Urteil vom 12.09.1995 IX 78/94, BStBl II 1996, 16, 18). Danach ist zur Bezeichnung des Klagebegehrens (weiterhin) erforderlich, daß der Kläger vorträgt, inwiefern er den angefochtenen Verwaltungsakt als rechtswidrig ansieht und sich dadurch in seinen Rechten verletzt fühlt (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 26.11.1979 GrS 1/78, BStBl II 1980, 99; BFH-Beschluß vom 15.11.1994 VIII B 29/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 1995, 886). Diese Anforderungen sollen das Gericht in die Lage versetzen,die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Wie weitgehend das Klagebegehren jeweils substantiiert werden muß, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von dem Gesamtinhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes, der Steuerart und der Klageart ab; in jedem Fall muß das Ziel der Klage hinreichend erkennbar sein (vgl. Großer Senat des BFH in BStBl II 1980, 99).

Die vorliegende Klage genügte den für die Bezeichnung des Klagebegehrens notwendigen Mindesterfordernissen bis zum Ablauf der Ausschlußfrist nach § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht.

Der vom Kläger mit der Klageschrift gestellte Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheide reicht zur hinreichenden Konkretisierung des Klagebegehrens nicht aus. Richtet sich der Klageantrag ohne weitere Erläuterung auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, so bleibt ungewiß, ob darüber hinaus noch eine Änderung der Steuerfestsetzung begehrt wird oder ob es tatsächlich bei der Aufhebung des Bescheides bleiben soll (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.1997 IV R 84/95, BStBl II 1997, 462, 464). Dabei kann es nach Auffassung des Senats keinen Unterschied machen, ob eine Steuerfestsetzung oder – wie hier – eine Gewerbesteuermeßbetragsfest...

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