Leitsatz (amtlich)

Das Finanzgericht hat auf eine Klage auch dann eine Sachentscheidung zu treffen, wenn der Kläger bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung keinen bestimmten Antrag i. S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO gestellt hat. Voraussetzung einer Sachentscheidung ist jedoch, daß der Kläger bei der Bezeichnung des Streitgegenstands das Ziel der Klage hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat.

 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 1 S. 1, § 76 Abs. 2, § 92 Abs. 3, § 96 Abs. 1 S. 2, § 105 Abs. 3; VwGO § 82 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

A.

Sachverhalt und Anrufungsbeschluß des III. Senats

I. Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 14. Juli 1978 III R 70/77 (BFHE 125, 253, BStBl II 1978, 527) nach § 11 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Großen Senat des BFH folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Kann das Finanzgericht (FG) auf eine Klage eine Sachentscheidung treffen, wenn der Kläger bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung keinen bestimmten Antrag i. S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO gestellt hat?

II. Der Revision, über die der III. Senat zu entscheiden hat, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines im Jahre 1972 erworbenen Grundstücks. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) stellte durch Nachfeststellung zum 1. Januar 1973 den Einheitswert des Grundstücks fest. Das FA wies den Einspruch gegen den Einheitswertbescheid, den der Kläger nicht begründet hatte, zurück.

Die Klageschrift hat - von Formalien abgesehen - folgenden Wortlaut: "Angefochten wird die Einspruchsentscheidung des Finanzamts ... vom 20.2.1975, St-Nr...., wegen Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid auf den 1.1.1973 vom 30.3.1973."

Eine Begründung für die Klage gab der Kläger trotz Aufforderung durch das FG nicht. Zur mündlichen Verhandlung vor dem FG ist er nicht erschienen.

Das FG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß sie "wegen fehlender Beschwer unzulässig" sei.

Mit der Revision macht der Kläger geltend, die Behauptung, beschwert zu sein, liege in der Erhebung der Klage. Eines weiteren Vortrages bedürfe es nicht. Das FG habe es zu Unrecht unterlassen, "die Berechtigung zur Zurechnung als solche und die Höhe des Einheitswertes sowie des Grundsteuermeßbetrages zu prüfen".

III. Der III. Senat begründet seine Vorlage wie folgt:

1. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO solle die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Daraus ergebe sich, daß die Klage nicht unzulässig sei, wenn in der Klageschrift ein bestimmter Antrag fehle. Aufgrund einer also zunächst zulässigen Klage könne eine Sachentscheidung aber nur ergehen, wenn während des gerichtlichen Verfahrens das Rechtsschutzbegehren konkretisiert werde. Dies folge aus dem Sinnzusammenhang zwischen § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO einerseits und § 92 Abs. 3, § 96 Abs. 1 Satz 2 sowie § 105 Abs. 3 FGO andererseits.

Nach § 92 Abs. 3 FGO erhielten die Beteiligten während der mündlichen Verhandlung das Wort, um ihre Anträge zu stellen. Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO dürfe das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen, wenn es auch an die Anträge nicht gebunden sei. Dies setze aber voraus, daß der Kläger einen Antrag gestellt habe, der spätestens zum Schluß der mündlichen Verhandlung vorliegen müsse. Schließlich schreibe § 105 Abs. 3 FGO vor, daß im Tatbestand des Urteils die gestellten Anträge hervorzuheben seien. Dies sei darin begründet, daß das Begehren des Klägers für den gesamten Steuerprozeß bestimmend sei. Fehle eine solche bestimmende Prozeßhandlung, müsse die Klage als unzulässig abgewiesen werden.

Dabei seien an den "bestimmten" Antrag keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Es genüge, wenn der Kläger mit Sicherheit erkennen lasse, welches Ziel er verfolge. Insoweit brauchten auch keine bestimmten Steuerbeträge angegeben werden.

2. Den gleichen Rechtsstandpunkt habe er, der III. Senat, schon mit Urteil vom 19. März 1976 III R 57/75 (nicht veröffentlicht) eingenommen. Er sei jedoch an einer erneuten Entscheidung in diesem Sinne gehindert, weil der IV. Senat mit Urteil vom 22. Januar 1976 IV R 220/72 (BFHE 118, 282, BStBl II 1976, 455), das bei der Entscheidung der Sache III R 57/75 noch nicht zugestellt gewesen sei, entschieden habe, daß es eines bestimmten Antrags für die Entscheidung über eine Klage nicht bedürfe. Der IV. Senat habe erklärt, daß er einer Abweichung von seiner Entscheidung IV R 220/72 nicht zustimme.

IV. Die Beteiligten haben sich zu dem Anrufungsbeschluß geäußert:

1. Das FA führt aus, daß ein bestimmter Sachantrag auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer Revision erforderlich sei. Es hat auf eine mündliche Verhandlung vor dem Großen Senat verzichtet.

2. Der Kläger hat lediglich mitgeteilt, daß er wegen der Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage eine mündliche Verhandlung vor dem Großen Senat für angezeigt halte.

 

Entscheidungsgründe

B.

Entscheidung des Großen Senats zu den Verfahrensfragen

I. Bevor über die vorgelegte Rechtsfrage entschieden werden konnte, hatte der Große Senat in seiner Stammbesetzung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FGO (BFH-Beschluß vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, unter B I 4.) zu prüfen, welchen Senaten das Recht zur Entsendung eines weiteren Richters zusteht.

1. Das Recht zur Entsendung steht dem vorlegenden III. Senat und dem IV. Senat zu, von dessen Urteil IV R 220/72 der III. Senat abzuweichen beabsichtigt (§ 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO).

2. Auch dem II. Senat des BFH steht eine Entsendungsbefugnis zu.

Weicht die vom vorlegenden Senat beabsichtigte Entscheidung von einer Entscheidung eines weiteren Senats ab, so steht auch dem weiteren Senat eine Entsendungsbefugnis zu (BFH-Beschluß GrS 8/77). Eine solche weitere Abweichung besteht zu der Entscheidung des II. Senats des BFH vom 24. September 1970 II R 37/70 (BFHE 100, 429, BStBl II 1971, 112). Im Urteil II R 37/70 hat der II. Senat in einem Fall, in dem der Kläger ebenfalls - dort in einer Grunderwerbsteuersache - eine Klage eingereicht hat, ohne sie zu begründen oder einen Antrag zu stellen, ausgeführt, die Verletzung einer der Mußvorschriften des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO stelle die Zulässigkeit der Klage in Frage; die Verletzung einer Sollvorschrift habe dagegen auf die Zulässigkeit der Klage selbst dann keinen Einfluß, wenn die Klage nicht innerhalb der gemäß § 65 Abs. 2 FGO vom Vorsitzenden gesetzten Frist ergänzt worden sei. Der II. Senat hat sodann die Entscheidung des FG, die Klage sei wegen fehlender Bezeichnung des Streitgegenstandes unzulässig, aufgehoben. Wäre der II. Senat, entgegen seinen allgemeinen Ausführungen, davon ausgegangen, die fehlende Antragstellung führe zur Unzulässigkeit der Klage, hätte er die Entscheidung des FG zumindest im Ergebnis (§ 126 Abs. 4 FGO) bestätigen müssen. Da er dies nicht getan hat, hat er dem fehlenden Antrag für die Zulässigkeit der Klage keine Bedeutung beigemessen.

II. In der erweiterten Besetzung entscheidet der Große Senat über die weiteren Verfahrensfragen (vgl. BFH-Beschluß vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570).

1. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.

Nach Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) vom 8. Juli 1975 kann der Große Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Zwar heißt es in der Begründung zu dieser Vorschrift (vgl. Bundestags[BT]-Drucksache 7/3654, S. 4), daß die Beteiligten dem Gericht mitteilen können, ob sie auf eine mündliche Verhandlung Wert legen. Weiter ist dort ausgeführt, das Gericht werde die Meinung der Beteiligten berücksichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muß, wenn ein Beteiligter dies fordert. Vielmehr steht es im Ermessen des Großen Senats, ob er eine mündliche Verhandlung anberaumt. Wie in der Begründung zu Art. 1 Nr. 2 BFH-EntlastG (a. a. O.) ausgeführt ist, erfordert eine mündliche Verhandlung vor dem Großen Senat in vielen Fällen für das Gericht und die Beteiligten einen Aufwand, der der Sache selbst nicht dienlich ist. Dies wäre auch im vorliegenden Verfahren der Fall.

Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zu äußern. Neue Gesichtspunkte sind in einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten.

2. Die Anrufung des Großen Senats ist zulässig.

Der III. Senat hat den Großen Senat nach § 11 Abs. 3 FGO angerufen. Er würde mit der von ihm im Vorlagebeschluß vertretenen Auffassung von dem Urteil des IV. Senats IV R 220/72 abweichen. Der IV. Senat hat der Abweichung nicht zugestimmt.

Die vorgelegte Rechtsfrage ist für die Entscheidung des III. Senats erheblich. Würde der Große Senat der Auffassung des III. Senats folgen, wäre die Revision unbegründet, da das FG bei dieser Beurteilung die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen hätte. Würde der Große Senat die Auffassung des IV. Senats teilen, müßte auf die Revision die Vorentscheidung des FG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden, falls die Entscheidung des FG nicht aus anderen Gründen zutreffend sein sollte (§ 126 Abs. 4 FGO). Die Tatsache, daß der III. Senat, nachdem der IV. Senat die Sache IV R 220/72 entschieden hatte, in Unkenntnis dieser Entscheidung bereits in dem danach ergangenen Urteil III R 57/75 die im Vorlagebeschluß niedergelegte Auffassung vertreten hat, erhebt ihn nicht der Vorlagepflicht und macht die Vorlage nicht unzulässig (vgl. BFH-Beschluß vom 22. November 1976 GrS 1/76, BFHE 121, 9, BStBl II 1977, 247).

C.

Entscheidung des Großen Senats über die vorgelegte Rechtsfrage

I. Der Große Senat hält es nicht für eine zwingende Anforderung an den Inhalt einer Klage, daß der Kläger einen bestimmten Antrag stellt.

Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muß die Klage den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand, bei Anfechtungsklagen auch den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die Vorschrift wird weitgehend dahin ausgelegt, der Kläger müsse - neben den anderen Mußanforderungen - den Antrag spätestens bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung oder - bei Verzicht auf mündliche Verhandlung - bis zur Herausgabe der Entscheidung stellen, anderenfalls die Klage unzulässig sei (so Becker/Riewald/Koch, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 65 FGO Anm. 3 Abs. 1, und § 92 FGO Anm. 3 Abs. 2; v. Wallis/List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 65 FGO Anm. 37; Sangmeister, Deutsches Steuerrecht 1977 S. 117 - DStR 1977, 117 -; Schall, Der Steuerberater 1976 S. 69 [74]; FG Hamburg, Urteile vom 19. Februar 1973 III 111/72, Entscheidungen der Finanzgerichte 1973 S. 328 - EFG 1973, 328 -; vom 28. Januar 1975 I 33/71, EFG 1975, 270; FG des Saarlandes, Urteil vom 18. Juni 1976 43/74, EFG 1976, 462). Tipke/Kruse (Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 65 FGO Anm. 4 und 7), Kühn/Kutter (Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 65 FGO Bem. 2) sowie Ziemer/Haarmann/Lohse (Rechtsschutz in Steuersachen, 3. Aufl., Tzn. 7176, 7233) vertreten dagegen die Auffassung, daß das Fehlen eines bestimmten Antrages nicht zur Unzulässigkeit der Klage führe. Der Große Senat folgt der letzteren Ansicht.

1. Aus der Gegenüberstellung der Muß- und der Sollanforderungen in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO wird deutlich, daß der Klageantrag nicht als zwingendes Erfordernis der Klage zu verstehen ist. Gleiches läßt sich aus der Gegenüberstellung des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO und des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO ableiten. Denn nach der letztgenannten Vorschrift muß die Revision einen bestimmten Antrag enthalten. Hätte der Gesetzgeber das Mußerfordernis auch für die Klage statuieren wollen, hätte er dies wie in § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO zum Ausdruck bringen können und müssen.

2. Gleiches ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Vorschrift ist § 82 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nachgebildet. § 83 des Regierungsentwurfs zur Verwaltungsgerichtsordnung, der dann zu § 82 VwGO wurde, verlangte noch, daß die Klage auch einen bestimmten Antrag enthalten müsse. Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages hielt es jedoch für ausreichend, daß der Beklagte und der Streitgegenstand bezeichnet werden müssen; die Stellung des Antrags hat er dagegen in ein Sollerfordernis umgewandelt (vgl. BT-Drucksache 3/1094 S. 9), weil die Stellung eines Antrages im Verwaltungsgerichtsverfahren oft schwierig sei.

Wenn die Regelung des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO in den hier wesentlichen Punkten in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Regelung in der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. BT-Drucksache IV/1446, § 61; S. 12 und 51) uneingeschränkt übernommen worden ist, so sind offensichtlich auch die Gründe hierfür maßgebend gewesen.

3. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dahin gehend ausgelegt, daß ein formulierter Antrag "nicht zwingend vorgeschriebener Inhalt der Klageschrift" sei (vgl. Urteil vom 14. Juni 1972 III C 120.70, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, S. 310, § 88 VwGO Nr. 3). Auch die Kommentarliteratur zu § 82 Abs. 1 VwGO geht überwiegend davon aus, daß der Klageantrag nur ein Sollerfordernis der Klage sei und die Klage wegen Fehlens eines solchen Antrags nicht unzulässig sei oder werde (vgl. Klinger, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., § 82 Anm. C; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl., § 82 Anm. 4; Schunck/de Clerck, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl., § 82 Anm. 2 a).

4. Die vom vorlegenden Senat angeführten Vorschriften in der Finanzgerichtsordnung sprechen nicht gegen die aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO sowie aus einem Vergleich mit § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgeleitete Auslegung.

a) Zwar erhalten nach § 92 Abs. 3 FGO die Beteiligten das Wort, "um ihre Anträge zu stellen und zu begründen". Diese Vorschrift regelt jedoch nur den Gang der mündlichen Verhandlung; sie bringt zum Ausdruck, daß den Beteiligten die Gelegenheiten der Antragstellung und -begründung eingeräumt werden muß. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß die Beteiligten Klageanträge stellen müssen.

b) Auch § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO verlangt nicht, daß ein Klageantrag gestellt wird. Nach dieser Vorschrift ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es darf danach allerdings nicht über das "Klagebegehren" hinausgehen. Auch daraus kann aber kein zwingendes Erfordernis für einen Klageantrag hergeleitet werden, worauf unter II. noch einzugehen ist.

c) Schließlich kann aus § 105 FGO nicht die Pflicht der Beteiligten zur Stellung eines Klageantrages abgeleitet werden. Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift besagt nur, daß im Tatbestand der Sach- und Streitstand "unter Hervorhebung der gestellten Anträge darzustellen ist. Die Vorschrift verlangt nicht die Stellung von Anträgen, sondern nur ihre Hervorhebung, falls sie gestellt sind, um zu verdeutlichen, über welchen ggf. durch Anträge begrenzten Streitgegenstand zu entscheiden ist.

d) Auch aus weiteren Vorschriften der Finanzgerichtsordnung ergibt sich nichts für eine Pflicht zur Stellung eines Klageantrages.

aa) Zwar hat der Vorsitzende nach § 76 Abs. 2 FGO u. a. darauf hinzuwirken, daß sachdienliche Anträge gestellt und unklare Anträge erläutert werden. Diese Vorschrift betrifft indessen, wie § 92 FGO, nur den Gang des Verfahrens. Eine Pflicht des Klägers, einen bestimmten Antrag zu stellen, ergibt sich daraus nicht.

bb) Es wird auch geltend gemacht, daß es eines Klageantrags für die Bemessung des Streitwerts und für die Kostenentscheidung bedürfe (vgl. Sangmeister, a. a. O.; Schall, a. a. O.). Der Große Senat kann auch dieser Begründung für das Erfordernis eines Klageantrags nicht folgen. Zwar ist der Wert des Streitgegenstands im Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs. 2 GKG). Beide Vorschriften besagen im Ergebnis aber nur, daß sich der Wert des Streitgegenstandes (Streitwert) nach dem finanziellen Interesse des Klägers am Ausgang des Verfahrens bemißt (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 16. März 1976 VII E 4/75, BFHE 118, 298, BStBl II 1976, 385). Dieses ergibt sich aber aus dem vom Kläger darzulegenden Klagebegehren (vgl. nachfolgend II.).

II. Die Wertung des Antragserfordernisses als einer bloßen Sollvorschrift steht allerdings in innerem Zusammenhang mit bestimmten Mußerfordernissen der Klage. Aus diesen folgt, daß der Kläger das Klagebegehren (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) so deutlich zum Ausdruck bringen muß, daß das Ziel seiner Klage ausreichend erkennbar wird.

1. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muß die Klage den "Streitgegenstand" bezeichnen. Streitgegenstand im steuergerichtlichen Verfahren ist, wie der Große Senat entschieden hat, nicht das einzelne Besteuerungsmerkmal, sondern die Rechtmäßigkeit des die Steuer festsetzenden Steuerbescheids (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Juli 1967 GrS 1/66, BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344). Dies bedeutet, daß die Steuergerichte im Rahmen des klägerischen Begehrens nicht nur die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuer aus den vom FA genannten Gründen und die Unrechtmäßigkeit aus den vom Kläger angegebenen Gründen zu prüfen haben; vielmehr haben sie die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids im Rahmen dieses Begehrens ohne Rücksicht auf die - nach Auffassung der Verfahrensbeteiligten bestehenden oder fehlenden - Besteuerungsgrundlagen zu prüfen.

2. Mit der Erkenntnis, was das Steuergericht im Einzelfall zu prüfen hat, ist jedoch noch nichts für die Entscheidung der Frage gewonnen, inwieweit der Kläger sein Begehren bezeichnen muß. Denn die Entscheidung des Großen Senats GrS 1/66 befaßt sich nur mit der Frage, wie weit die Prüfungsbefugnis des Gerichts reicht, während § 65 Abs. 1 FGO die andere Frage regelt, was der Kläger vorzutragen hat (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 65 Anm. 3 unter C).

Im Hinblick darauf, daß einerseits das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), obliegt es andererseits dem Kläger, den Umfang des begehrten Rechtsschutzes zu bestimmen (vgl. BVerwG-Urteil II C 120.70). Der Große Senat hält es daher für erforderlich, daß dem Gericht das Ziel der Klage, d. h. das Klagebegehren, durch eine ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstandes erkennbar wird, anderenfalls die Klage unzulässig ist. Eine ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstands in diesem Sinn (= Klagebegehren) erfordert, daß der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze.

Zu Recht wird demgemäß zu § 65 Abs. 1 FGO überwiegend die Auffassung vertreten, daß der Kläger angeben müsse, worin die ihn treffende Rechtsverletzung liege, inwiefern also der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei, um eine Abweisung der Klage als unzulässig zu vermeiden (vgl. Ziemer/Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 65 Anm. 5 und 6; Gräber, a. a. O.; Tipke/Kruse, a. a. O., § 65 FGO Anm. 3, S. 1711, Mitte). Das Gericht muß somit in die Lage versetzt sein, das Klagebegehren zu ermitteln, um die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen; ihm muß deshalb insoweit substantiiert der konkrete Sachverhalt unterbreitet werden, in dessen steuerrechtlicher Würdigung durch den Beklagten der Kläger eine Rechtsverletzung erblickt (vgl. Kühn/Kutter, a. a. O., § 65 FGO, Bem. 1). Dies wird durch Art. 3 § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl I, 446, BStBl I, 174) verdeutlicht. Denn danach kann den Beteiligten die Angabe bestimmter Tatsachen und die Ergänzung der Angaben binnen einer Frist aufgegeben werden. Diese Vorschrift wäre nicht verständlich, wenn der Kläger nicht ohnedies sein Klagebegehren zu konkretisieren hätte.

3. Wie weitgehend das Klagebegehren jeweils substantiiert werden muß, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von dem Gesamtinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart ab. In jedem Fall muß das Ziel der Klage hinreichend erkennbar sein. Daher genügen nicht die Bezeichnung des vom Beklagten erlassenen Verwaltungsakts und die zusätzliche Angabe, daß er angefochten werde (ebenso Gräber, a. a. O.; Tipke/Kruse, a. a. O.; anderer Ansicht aber noch BFH-Urteil II R 37/70), zumal da bei Anfechtungsklagen der angefochtene Verwaltungsakt ohnedies neben dem Streitgegenstand bezeichnet werden muß, (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das Gericht muß vielmehr nicht nur erkennen können, daß und welcher Verwaltungsakt angefochten wird, sondern auch, inwiefern der Kläger glaubt, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.

III. Der Große Senat entscheidet somit die vorgelegte Rechtsfrage wie folgt: Das FG hat auf eine Klage auch dann eine Sachentscheidung zu treffen, wenn der Kläger bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung keinen bestimmten Antrag i. S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO gestellt hat. Voraussetzung einer Sachentscheidung ist jedoch, daß der Kläger bei der Bezeichnung des Streitgegenstandes das Ziel der Klage hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73281

BStBl II 1980, 99

BFHE 129, 117

BFHE 1980, 117

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