rechtskräftig

 

Tatbestand

Wegen Nichtabgabe der Steuererklärung schätzte der Beklagte die für das Jahr 1994 festzusetzende Umsatzsteuer mit Bescheid vom 12.11.1996. Den hiergegen erhobenen Einspruch des Klägers wies der Beklagte mangels Begründung mit Einspruchsentscheidung vom 12.02.1997 zurück.

Die hiergegen erhobene Klage hat der Kläger zunächst nicht begründet.

Mit Verfügung vom 04.06.1997 – zugestellt am 06.06.1997 – hat das Gericht den Kläger gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO aufgefordert, innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieser Verfügung den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, daß es sich bei der nunmehr gesetzten Frist um eine Ausschlußfrist handele, bei deren Nichteinhaltung die Klage allein aus diesem Grunde als unzulässig abgewiesen werden müsse, falls nicht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne.

Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 02.07.1997, der am 05.07.1997 bei Gericht einging, mitgeteilt, daß unter Änderung des geschätzten Umsatzsteuerbescheides die Umsatzsteuerzahllast auf … DM neu festzusetzen sei. Die Steuererklärung sowie der Jahresabschluß würden nachgereicht. Zugleich hat der Kläger zu der seinerzeit gleichfalls streitbefangenen Einkommensteuer 1994 mitgeteilt, daß die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sich auf … DM bezifferten.

Mit Gerichtsbescheid des Berichterstatters vom 13.08.1997 ist die Klage als unzulässig abgewiesen worden. Zur Begründung wird in dieser Entscheidung ausgeführt, daß die bloße Bezifferung der festzusetzenden Steuer zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens nicht ausreiche. Aus den Angaben des Klägers zur Höhe des gewerblichen Gewinns sei im übrigen nichts über die für die Bezeichnung des Klagebegehrens wegen Umsatzsteuer maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen (Umsätze und Vorsteuern) zu entnehmen.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger mündliche Verhandlung beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat er mit Schriftsatz vom 30.09.1997 – bei Gericht eingegangen am 01.10.1997 – den Jahresabschluß zum 31.12.1994 und mit Schriftsatz vom 09.10.1997 – bei Gericht eingegangen am 13.10.1997 – die Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr eingereicht.

In rechtlicher Hinsicht führt der Kläger aus, daß die Anforderungen an die Substantiierung des Klagebegehrens von den Umständen des Einzelfalles abhingen, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes, der Steuerart und der Klageart. Zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens sei nicht die Angabe sämtlicher Tatsachen erforderlich. Bei der Formulierung des Klagebegehrens mit Schriftsatz vom 02.07.1997 habe er bei der Einkommensteuer das Schwergewicht auf die Zusammensetzung des zu versteuernden Einkommens gelegt. Da es sich bei der Einkommensteuer ggf. um mehrere Einkunftsarten bzw. abzugsfähige Vergünstigungen handeln könne, habe er mitgeteilt, aus welchen Einkünften und Vergünstigungen sich die Verminderung bzw. Erhöhung des zu versteuernden Einkommens zusammensetzen werde. Bei der Umsatzsteuer habe hingegen die Veränderung der von dem Steuerpflichtigen selbst anzumeldenden Zahllast im Vordergrund gestanden. Bei seinem Klagebegehren wegen Umsatzsteuer habe es sich lediglich um eine Erhöhung bzw. Verminderung der steuerpflichtigen Leistungen und Vorsteuern handeln können, und nicht um eine veränderte Zusammensetzung. Das Ergebnis hieraus sei die Zahllast, welche er als Zahl für das Klagebegehren mitgeteilt habe. Die jeweiligen Rechenwege zu den mitgeteilten Zahlenwerten habe er bei dem Vorbringen des Klagebegehrens als nicht entscheidend betrachtet. Die zu der mitgeteilten Zahllast führenden Besteuerungsgrundlagen habe er naturgemäß vorher ermittelt. Wenn er deren Angabe für bedeutsam gehalten hätte, hätte er sie unschwer gegenüber dem Gericht mit gleicher Post beziffern können.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 1994 entsprechend der eingereichten Umsatzsteuererklärung neu festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Der Kläger hat innerhalb der ihm gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlußfrist den Gegenstand des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht bezeichnet.

Voraussetzung einer Sachentscheidung ist, daß der Kläger bei der Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens das Ziel der Klage hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Der Kläger muß also substantiiert darlegen, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt nach seiner Ansicht rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt (vgl. Beschluß des BFH vom 26.11.1979 GrS 1/78, BStBl II 1980, 99). Die Gegenüberstellung von § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO und § 79 b Abs. 1 FGO zeigt, daß das Gesetz zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens keine Angabe sämtlicher Tatsachen verlangt, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sich der Kläger beschwert sieht. Die von § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO geforderten Angaben sind abzugrenzen von denen, die das Geric...

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