Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
I.
Die Kläger haben durch ihren Prozeßbevollmächtigten unter Angabe der Steuernummer und der Rechtsbehelfslistennummer wegen Einkommensteuer 1994 Klage mit Schriftsatz vom …1997 erhoben; mit gleichem Schriftsatz hat sich der klagende Ehemann gegen den Gewerbesteuermeßbetrag 1994 und Umsatzsteuer 1994 gewandt. Zur weiteren Kennzeichnung sind die Bescheide vom … und … 1996 sowie die Einspruchsentscheidungen vom … 1997 angegeben. Zur Begründung und zu Beweiszwecken haben die Kläger vorab beantragt, die Steuerakten des Beklagten, auf deren Inhalt Bezug genommen werde, hinzuzuziehen. Weiterer Vortrag und/oder Beweisantritt bleibe vorbehalten.
Da die Kläger auch nach gerichtlicher Aufforderung und Fristsetzung die Klagebegründung nicht vorgelegt hatten, sind sie mit Schreiben des Berichterstatters vom….1997, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am….1997, über ihren Prozeßvertreter gemäß § 65 Abs. 2 FGO unter Setzung einer „Ausschlußfrist” von vier Wochen besonders aufgefordert worden, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Zugleich ist auf die Folgen einer Fristversäumung besonders hingewiesen worden.
Mit dem gleichen Schriftsatz vom….1997 ist den Klägern gemäß § 79 b Abs. 1 FGO aufgegeben worden, diejenigen Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlen. Auch insoweit ist auf die Folgen einer etwaigen Fristversäumung hingewiesen worden.
Hierauf haben die Kläger mit Schreiben vom….1997 (eingegangen am….1997) im wesentlichen erklärt, Gegenstand des Klagebegehrens sei der in „der Klageschrift exakt bezeichnete Verwaltungsakt (Saldierungstheorie aufgrund GrS 1/66, BStBl 1968 II 344; GrS 1/78, BStBl 1980 II 99; BFH vom 10.01.1988, VIII R 352/82, BStBl 1988 II 544; jeweils mit weiteren Nachweisen)”. Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sich die Kläger beschwert fühlten, seien die vorliegenden unbegründeten Bescheide in Form unbegründeter Schätzungen; diese seien unbegründet im Sinne der Rechtsprechung unter Hinweis auf FG Köln (13 K 6492/94, EFG 1996, 571), FG Rheinland-Pfalz (5 K 2001/95, EFG 1996, 511). Mangels Begründung im Sinne des § 121 AO liege „Rechtsmangelhaftigkeit” gemäß § 126 AO vor, die im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr heilbar sei.
Für den Fall einer erforderlichen weiteren Begründung werde wegen Urlaubsabwesenheit Fristverlängerung bis zum….1997 beantragt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom….1997 ist die Frist antragsgemäß bis zum….1997 verlängert worden.
Zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung haben die Kläger mit Schriftsatz vom….1998 zur Stützung ihrer Auffassung, daß die angefochtenen Steuerbescheide nicht ausreichend begründet seien, auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 06.01.1998 – 13 K 5604/97 – verwiesen und für den Streitfall als einschlägig erklärt.
Im übrigen machen sie geltend, es sei dem Beklagten bekannt, daß sie „ab 1993 schon unselbständige Einkünfte aus der GmbH haben, die den Betrieb der früheren Einzelunternehmung ab 1993 aufgenommen und fortgeführt” habe. Dies sei dem Beklagten – sogar im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren – bezüglich seiner Schätzungen zu den Umsatzsteuer-VA 1994 vorgetragen worden; außerdem seien zur Bekräftigung für alle Monate in 1994 Umsatzsteuervoranmeldungen mit jeweils 0,00 DM abgegeben worden. Weiterhin sei dies dem Beklagten aus der Lohnsteuerprüfung der GmbH bekannt, in deren Rahmen intensiv die Bezüge der Kläger aus der GmbH überprüft worden seien; von daher seien dem Beklagten die Bruttobezüge und die Abzugsbeträge bekannt. Die Nichtberücksichtigung dessen mache die angegriffene Schätzung rechtswidrig und die Bescheide unbegründet, so daß diese schlicht aufzuheben seien. Umsätze und Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien nicht angefallen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Kläger die Einkommensteuererklärung 1994 vorgelegt und auf Befragen eingeräumt, daß die vorgelegte Steuererklärung zu einer höheren Steuer, als bisher festgesetzt, führe. Er rügt, daß die vollständigen Steuerakten dem Gericht nicht vorlägen.
Die Kläger beantragen,
den/die angefochtenen Bescheid/e, auch in der Form der Rechtsbehelfsentscheidung aufzuheben; hilfsweise die Steuer erklärungsgemäß (ESt) bzw. auf 0,00 DM (USt, GewSt) festzusetzen, im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
Der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise Vertagung.
Er hält die Klage für unzulässig, weil der Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne des § 65 Abs. 1 FGO nicht rechtzeitig und nicht ausreichend bezeichnet worden sei. Die Beklagtenvertreterin ist der Auffassung, daß der Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom ….1998 als verspätet gemäß § 79 b FGO zu behandeln sei. Sie könne auf den Vortrag so kurzfristig nicht erwidern und habe deshalb auch nicht die vollständigen Steuerakten der Eheleute bzw....