Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemietete Räumlichkeiten als fiktives Anlagevermögen. Aufwendungen einer GmbH für die Geburtstagsfeier ihres Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: III R 3/23)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Gegenstand kann auch dann dem Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt.

2. Ausgehend vom Unternehmenszweck kann nur das „Produkt” des Gewerbes entscheidende Abgrenzungsmerkmale für die Entscheidung bieten, ob es sich bei angemieteten Räumlichkeiten um fiktives Anlage- oder Umlaufvermögen handelt.

3. Für die Unterbringung von Mitarbeitern angemietete Räumlichkeiten sind fiktives Anlagevermögen, wenn das Vorhandensein der Räume zwingend erforderlich ist, um überhaupt das Geschäft ausüben zu können.

4. Bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Aufwendungen für Feiern oder für die Bewirtung von Gästen ist vor allem der Anlass der betreffenden Veranstaltung maßgeblich.

5. Die Aufwendungen einer GmbH für die Ausrichtung einer Feier am Tag eines runden Geburtstags ihres Mehrheitsgesellschafters und Geschäftsführers sind eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Gesellschaft den Nachweis einer betrieblichen Veranlassung der Veranstaltung nicht führen kann.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e; HGB § 247 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird hinsichtlich Gewerbesteuermessbetrag 2012 und 2013 zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde als B… GmbH gegründet. Eingetragener Gegenstand war in den Streitjahren (2012 bis 2014) „Service Dienstleistungen für …”. In den Streitjahren war – der mittlerweile verstorbene – Herr C…, geb. am … April 19.., alleiniger Geschäftsführer der Klägerin. Gesellschafter der Klägerin waren zunächst Herr C… (25.500 EUR = 51 %) und Herr D… (24.500 EUR = 49 %). Im Juni 20xx übernahm die E… GmbH aus F… den Anteil des Herrn D…. Die Beteiligungen blieben bis zum Ende der Streitjahre unverändert. Im Laufe des Jahres 20yy kam es zu Reorganisationen in der Gruppe, die zur Übernahme der Aktivitäten durch Tochtergesellschaften der Klägerin führten. Nach den Streitjahren änderte die Klägerin ihre Firma auf die im Rubrum angegebene Bezeichnung.

Die Klägerin mietete für ihre eigenen Mitarbeiter an verschiedenen Tätigkeitsorten Unterkünfte an. Hierfür wendete sie in den Jahren 20xx und 20yy folgende Beträge auf:

Konto

Bezeichnung

20xx

20yy

4213

Miete Wohnungen

61.520,36 EUR

46.148,72 EUR

4665

Reisekosten AN Ü (PL)

68.992,64 EUR

3.578,31 EUR

4666

Reisekosten AN Ü

291.830,09 EUR

128.931,91 EUR

Summe

422.343,09 EUR

178.658,94 EUR

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb rechnete die Klägerin nach § 8 GewerbesteuergesetzGewStG– im Kalenderjahr 20yy die Aufwendungen für „Miete Wohnungen” in Höhe von 46.148,72 EUR hinzu. Eine Hinzurechnung der Aufwendungen für Pensions- und Hotelzimmeraufwand (#4665 und #4666) nahm sie nicht vor.

Die Klägerin erwarb im Jahr 2010 das bebaute Grundstück G…-straße in H…. Das Grundstück war mit einer Villa, einer Remise sowie einem als Palmenhaus bezeichneten Nebengebäude bebaut. Die Klägerin führte, in Abstimmung mit den Denkmalschutzbehörden, an den Gebäuden umfangreiche Sanierungsarbeiten durch. Die Mitarbeiter der Geschäftsführung sowie des kaufmännischen Personals bezogen nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten im Kalenderjahr 20.., die fertiggestellten Räumlichkeiten. Am 30. … 20yy führte die Klägerin eine Veranstaltung durch, deren Zweck zwischen den Beteiligten umstritten ist.

Nachdem die Klägerin zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt wurde, fand bei ihr eine steuerliche Außenprüfung (Prüfungsanordnung vom 10. April 2017) statt.

Ausweislich des Prüfungsberichts vom 17. Dezember 2018 vertrat der Beklagte die Auffassung, dass es sich bei den Aufwendungen für die Anmietung der Mitarbeiterunterkünfte an den Tätigkeitsorten um Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handele, die im Eigentum eines anderen stehen. Der Beklagte nahm bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Erhebungszeiträume 20xx und 20yy entsprechende Hinzurechnungen vor:

20xx

20yy

lt. Erklärung (vor Bp)

407.876 EUR

394.463 EUR

Korrektur Buchst. a

1 EUR

12.881 EUR

Korrektur Buchst. d

119.288 EUR

104.996 EUR

Korrektur Buchst. e

213.476 EUR

66.254 EUR

Summe Korrektur Bp

332.765 EUR

184.131 EUR

Ansatz neu

740.641 EUR

578.594 EUR

Der Beklagte erließ am 25. Februar 2019 für die Besteuerungszeiträume 20xx und 20yy geänderte Gewerbesteuermessbescheide, mit denen er die Gewerbesteuermessbeträge 20xx und 20yy entsprechend höher festsetzte.

Hinsichtlich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2014 kam es zum Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung –vGA–. Zur Begründung führte die Außenprüfung aus, dass der Gesch...

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