rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei gleichzeitiger Anfechtung der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und des Gewerbesteuer-Zerlegungsbescheids

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei gleichzeitiger Anfechtung der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und eines Zerlegungsbescheides, bei dem gegen den Zerlegungsbescheid keine über die Änderung des Gewerbeertrags hinausgehenden Einwendungen erhoben worden sind, ist der Teilstreitwert hinsichtlich des Zerlegungsbescheids nicht mit z. B. dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) oder den gewerbesteuerlichen Auswirkungen, sondern mit 0 EUR anzusetzen (Anschluss an BFH, Urteil v. 11.7.2019, I R 26/18, BStBl 2022 II S. 93; gegen BFH, Beschluss v. 26.11.2002, IV E 2/02, BFH/NV 2003 sowie BFH, Beschluss v. 28.1.1986, VII E 7/85, BFH/NV 1986 S. 424).

 

Normenkette

GKG § 52 Abs. 1-3, § 63 Abs. 2 S. 2; AO § 188; GewStG § 10a

 

Tenor

Der Streitwert wird auf 271.576,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Zu entscheiden ist über den Streitwert für eine Anfechtungsklage gegen die Gewerbesteuerzerlegung für 2009 und 2010 sowie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010.

Am 18.02.2020 hat die Klägerin Klage gegen die Gewerbesteuermessbescheide 2009 und 2010, die Gewerbesteuerzerlegungsbescheide 2009 und 2010 sowie gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 und 31.12.2010 erhoben, die zum Az. … geführt worden ist. Dabei hat sie inhaltliche Einwendungen ausschließlich gegen die Höhe des anzusetzenden Gewerbeertrags erhoben.

Der Senat hat mit Beschluss vom 10.05.2022 das Verfahren wegen Gewerbesteuerzerlegung für 2009 und 2010 sowie gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010 zum hiesigen Az. 4 K 4054/22 abgetrennt und bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren 4 K 4039/20 ausgesetzt.

Nachdem die Entscheidung im Verfahren … rechtskräftig geworden ist und der Beklagte die sich daraus ergebenden Folgeänderungen der im hiesigen abgetrennten Verfahren 4 K 4054/22 streitgegenständlichen Bescheide vorgenommen hatte, haben die Beteiligten den hiesigen Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Berichterstatter hat mit Beschluss vom 16.11.2022 die Kosten des hiesigen Verfahrens 4 K 4054/22 zu 60% der Klägerin und zu 40% dem Beklagten auferlegt.

Die Beteiligten sind sich einig, dass für den Streitgegenstand der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010 ein Streitwert von 271.576,00 EUR anzusetzen ist. Uneinig sind sie sich, mit welchem Wert der Streitgegenstand der Gewerbesteuerzerlegung 2009 und 2010 zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin meint, es sei für die Gewerbesteuerzerlegung 2009 ein Wert von … EUR und für die Gewerbesteuerzerlegung 2010 ein Wert von … EUR anzusetzen, entsprechend den gewerbesteuerlichen Auswirkungen der im Klageverfahren … geltend gemachten Minderungen des jeweils zu zerlegenden Gewerbeertrags bei einem Hebesatz von …%.

Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, für die Gewerbesteuerzerlegung sei im hiesigen Verfahren kein gesonderter Wert zu erfassen, weil es sich lediglich um Folgebescheide zu den Gewerbesteuermessbescheiden handele, für die bereits im Verfahren … ein Streitwert zu berücksichtigen sei.

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Das Gericht setzt den Streitwert nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GerichtskostengesetzGKG – von Amts wegen fest, weil es dies für angemessen hält. Denn die Beteiligten vertreten erheblich abweichende Auffassungen zum anzusetzenden Streitwert, und die Sach- und Rechtslage ist auch nicht einfach.

2. Das Gericht entscheidet nach § 79a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 FGO durch den Berichterstatter anstelle des Senats. Die Entscheidung ergeht im vorbereitenden Verfahren i. S. d. § 79a Abs. 1 FGO, obwohl das Verfahren in der Hauptsache bereits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten und Kostenentscheidung des Gerichts nach § 138 FGO abgeschlossen ist. Denn nach dem Entlastungszweck der Regelung sollen nur solche Entscheidungen weiterhin dem Senat vorbehalten und von der Erledigung durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter ausgeschlossen sein, die zu treffen sind, nachdem der Senat bereits mit der Sache befasst worden war, und wenn er das Verfahren bei normalem Fortgang unmittelbar abschließend durch Endurteil, Gerichtsbescheid oder – in selbstständigen Antragsverfahren – durch Beschluss entschieden hätte, sofern nicht ein Ereignis eingetreten wäre, das nur noch eine Entscheidung der in § 79a Abs. 1 Nr. 1–6 FGO genannten Art erfordert (Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 79a FGO, Rn. 5 m. w. N.). Der Senat hat sich aber inhaltlich mit dem Gegenstand des hiesigen, abgetrennten Verfahrens zu keinem Zeitpunkt befassen müssen. Zwar ist der Abtrennungs- und Aussetzungsbeschluss vom 10.05.2022 durch den Senat gefasst worden. Dieser beinhaltete jedoch keine Befassung mit dem...

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