Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.04.2000; Aktenzeichen XI R 4/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.326 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Sie haben zwei Kinder (geb. 1979 und 1985). Sie beziehen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit Bescheid vom 12. August 1992 wurden sie für das Streitjahr 1991 zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei berücksichtigte der Beklagte beim Kläger Werbungskosten in Höhe von insgesamt 10.838 DM (wie in der Einkommensteuer-Erklärung 1991 beantragt) und bei der Klägerin einen Werbungskostenpauschbetrag von 2.000 DM gemäß § 9 a Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 1991 – EStG – (beantragt waren insoweit 1.736 DM). Außerdem berücksichtigte der Beklagte die Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben) in Höhe von 7.020 DM (beantragt waren 19.949 DM) und die Kinderfreibeträge in Höhe von jeweils 3.024 DM (zusammen 6.048 DM). Die Einkommensteuer 1991 wurde mit 18.314 DM, der Solidaritätszuschlag mit 686,77 DM festgesetzt.

Gegen den Einkommensteuer-Bescheid 1991 legten die Kläger am 11. September 1992 Einspruch ein. Dieser wurde durch Bezugnahme auf verschiedene Punkte einer vervielfältigten Anlage begründet, unter anderem wurde geltend gemacht (soweit noch streitig), daß Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibeträge zu berücksichtigen und daß die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen und die Kinderfreibeträge zu niedrig festgesetzt seien. Nachdem auf Anfrage des Beklagten die Kläger sich mit Schreiben vom 15. Oktober 1993 (eingegangen am 23. November 1993) ausdrücklich nicht mit einer Vorläufigkeitserklärung des Einkommensteuer-Bescheids 1991 einverstanden erklärt hatten, wies der Beklagte den Einspruch mit Entscheidung vom 4. Februar 1994 als unbegründet zurück.

Mit der Klage machen die Kläger – wiederum unter Verwendung eines vervielfältigten Vordrucks – geltend, daß bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit jeweils ein Arbeitnehmer- und ein Weihnachtsfreibetrag in Höhe von insgesamt je 1.080 DM (zusammen 2.160 DM) sowie die geltend gemachten Werbungskosten in der beantragten Höhe zu berücksichtigen seien. Außerdem seien die abzugsfähigen Versicherungsbeiträge mit 7.100 DM und die Kinderfreibeträge mit jeweils 3.100 DM zu berücksichtigen. Schließlich sei der Solidaritätszuschlag herabzusetzen. Zur Begründung wird auf verschiedene Verfassungsbeschwerden und Vorlagebeschlüsse zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verwiesen.

Nachdem die Kläger in der Klageschrift noch beantragt hatten, das Verfahren bis zu den zu erwartenden Entscheidungen des BVerfG auszusetzen (§ 74 der Finanzgerichtsordnung – FGO –) bzw. ruhen zu lassen, widerrufen sie mit Schreiben vom 24. August 1994 sowie 1. und 6. Dezember 1994 den Aussetzungs- bzw. Ruhensantrag. Sie bringen noch vor, über die geltend gemachten Freibeträge sei materiell-rechtlich zu entscheiden (gegebenenfalls unter Vorlage an das BVerfG), da die Anbringung eines Vorläufigkeitsvermerks ihre Interessen nicht ausreichend schütze.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Änderung des Einkommensteuer-Bescheids 1991 vom 12. August 1992 und der Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 1994 Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibeträge in Höhe von 2.160 DM (neben den geltend gemachten Werbungskosten), Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 7.100 DM und Kinderfreibeträge in Höhe von 6.200 DM zu berücksichtigen sowie den festgesetzten Solidaritätszuschlag aufzuheben.

Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage als unzulässig. Er führt aus, bezüglich der Festsetzung des Solidaritätszuschlags habe kein außergerichtliches Vorverfahren stattgefunden, so daß die Festsetzung bestandskräftig sei. Im übrigen sei die Klage mißbräuchlich, da den Interessen der Kläger bei deren Zustimmung durch Vorläufigkeitserklärung des angefochtenen Einkommensteuer-Bescheids in den streitigen Punkten Rechnung getragen werden könne (Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts – FG – Rheinland-Pfalz vom 2. August 1993 5 K 1004/93, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1994, 115).

Für weitere Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Soweit die Klage den Solidaritätszuschlag 1991 betrifft, ist sie unzulässig, weil insoweit kein außergerichtliches Vorverfahren stattgefunden hat. Da der Solidaritätszuschlag nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens war, ist die Steuerfestsetzung insoweit bestandskräftig (vgl. § 44 Abs. 1 FGO).

Im übrigen ist die Klage unzulässig, da für ihre Erhebung kein Rechtsschutzinteresse besteht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich der Senat anschließt, besteht für eine Klage, mit der die Verfassungswidrigkeit bestimmter Gesetzesnormen geltend gemacht wird, kein Rechtsschutzinteresse, wenn das Finanzamt den angefochtenen Steuerbescheid bezüglich der streitigen Punkte im Hinblick auf bereits beim BVerfG anhängige Verfahren für vorläufig...

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