Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.04.2000; Aktenzeichen XI R 3/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für die Zeit bis 6. Dezember 1994 auf 7.971 DM, im übrigen auf 602 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Sie haben zwei Kinder (geboren 1979 und 1985). Sie beziehen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit Bescheid vom 31. Januar 1991 (geändert durch Bescheid vom 10. Juli 1991) wurden sie für das Streitjahr 1989 zur Einkommensteuer veranlagt. Der Beklagte berücksichtigte dabei die in der Einkommensteuererklärung 1989 in Höhe von 16.855 DM geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben) nur in Höhe der Vorsorgepauschale von 7.020 DM. Außerdem berücksichtigte er zwei Kinderfreibeträge in Höhe von jeweils 2.484 DM (zusammen 4.968 DM). Die Einkommensteuer 1989 wurde im geänderten Bescheid mit 14.792 DM festgesetzt. Dieser Bescheid enthielt den Vermerk, daß er hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrags (§ 32 a Abs. 1 Nr. 1 EStG) und der Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) vorläufig ist.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 1989 vom 31. Januar 1991 legten die Kläger am 15. Februar 1991 Einspruch ein. Dieser wurde durch Bezugnahme auf verschiedene Punkte einer vervielfältigten Anlage begründet, unter anderem wurde geltend gemacht, daß der Grundfreibetrag mit 10.000 DM je Familienmitglied (Nr. 35 der Anlage), die Kinderfreibeträge mit 10.000 DM je Kind (Nr. 14 der Anlage) und die Vorsorgeaufwendungen in der nachgewiesenen Höhe (Nr. 43 der Anlage) anzusetzen seien. Außerdem richtete sich der Einspruch gegen den im geänderten Bescheid vom 10. Juli 1991 angebrachten Vorläufigkeitsvermerk (Nr. 36/37 der Anlage); mit der Anordnung des Ruhens des Verfahrens waren die Kläger nicht einverstanden (Nr. 14 der Anlage). Der Beklagte hob in der Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 1992 den Verläufigkeitsvermerk auf und wies den Einspruch im übrigen als unbegründet zurück.

Mit der Klage haben die Kläger zunächst ausgeführt, der Grundfreibetrag (§ 32 a EStG) sei realitätsfremd und decke nicht das Existenzminimum des Steuerpflichtigen. Insoweit haben sie Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über anhängige Verfassungsbeschwerden beantragt. Außerdem haben die Kläger – wiederum unter Bezugnahme auf eine vervielfältigte Anlage – geltend gemacht, die Versicherungsbeiträge seien in der beantragten Höhe, die Kinderfreibeträge mit jeweils 7.000 DM zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1994 haben sie ihren Klageantrag wie unten ausgeführt eingeschränkt und vorgetragen, durch die Anbringung von Vorläufigkeitsvermerken ergebe sich für sie keine verfassungsmäßige Besteuerung.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des geänderten Einkommensteuerbescheids 1989 vom 10. Juli 1991 und der Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 1992 Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben) in Höhe von 7.200 DM und Kinderfreibeträge in Höhe von insgesamt 6.600 DM zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Er trägt vor, er sei bei der Veranlagung an das geltende Recht gebunden. Er sei jedoch bereit, den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1989 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 1992 hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge und der beschränkten Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen für vorläufig zu erklären.

Für weitere Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich der Senat anschließt, besteht für eine Klage, mit der die Verfassungswidrigkeit bestimmter Gesetzesnormen geltend gemacht wird, kein Rechtsschutzinteresse, wenn das Finanzamt den angefochtenen Steuerbescheid bezüglich der streitigen Punkte im Hinblick auf bereits beim BVerfG anhängige Verfahren für vorläufig erklärt hat (BFH-Beschlüsse vom 10. November 1993 X B 83/93, BStBl II 1994, 119; vom 18. Februar 1994 VI B 123/93, BFH/NV 1994, 548 und vom 9. August 1994 X B 26/94, BStBl II 1994, 803). Die Klage ist dann wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung als unzulässig abzuzuweisen. Dies gilt auch, wenn der Kläger – wie im Streitfall – nicht Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens beantragt, sondern einen Sachantrag stellt und vorbringt, im Falle der Klageabweisung selbst vor dem BFH und BVerfG die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Gesetzesnormen geltend machen zu wollen, jedoch vor dem Finanzgericht (FG) Gründe für die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht substantiiert darlegt. Der Senats nimmt insoweit zur weiteren Begründung auf sein Urteil vom heutigen Tag zu Az. 13 K 100/94 (Einkommensteuer 1992), Seite 6 2. Abs., Bezug. Die beschränkte Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen (7.020 DM) und die Höhe des Kinderfreibetrags (2.484 DM) sind bereits Gegenstand von beim BVerfG anhängigen Verfahren (vgl. zum Kinderfreibetrag BFH-Beschluß vom 16. Juli...

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