Zweite Neuregelung: Nach 1 ½ jähriger Bedenkphase veröffentlichte das BMF dann mit Schreiben vom 27.9.2021 den nächsten Teil der geänderten Verwaltungsauffassung. Hiermit wurde zunächst einmal die Änderung in Abschn. 4.3.2. Abs. 4 UStAE wieder kassiert. Stattdessen wurden die neuen Regelungen nun – zumindest formell halbwegs zutreffend[18] – in Abschn. 4.3.4. UStAE eingefügt, der sich mit den grenzüberschreitenden Beförderungen und anderen sonstigen Leistungen befasst, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen (also mehr oder weniger den Leistungen, die in Art. 146 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL geregelt werden[19]). Außerdem wurden in dem neuen Abschn. 4.3.4. Abs. 3 UStAE einige klarstellende Ausführungen aufgenommen.

Keine "Heilung" für erste Neuregelung: Regelungen, die sich mit den Fällen befassen, in denen Unternehmen aufgrund des BMF-Schreibens vom 6.2.2020 die neue Verwaltungsauffassung bereits auf Leistungen i.Z.m. der Einfuhr angewendet hatten, enthielt das Schreiben vom 27.9.2021 nicht.

[18] Insbesondere wenn man das Hauptaugenmerk auf die Ausfuhr richtet.
[19] Etwas beschönigend wurde im Schreiben vom 27.9.2021 gesagt, der UStAE sei durch das Schreiben vom 6.2.2020 in Bezug auf die Steuerbefreiung "gemäß § 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa UStG" angepasst worden. Tatsächlich betraf die Änderung durch das Schreiben vom 6.2.2020, wie unter II.3.b. dargestellt, den § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a UStG – ohne nähere Eingrenzung auf Doppelbuchst. aa oder bb.

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