BMF: Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen

Die Finanzverwaltung ändert den UStAE zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen.

UStAE geändert

In Abschn. 6 des UStAE bezieht die Finanzverwaltung Stellung zu Ausfuhrlieferungen nach § 6 UStG. Abschn. 6.6 regelt Ausfuhrnachweise in Beförderungsfällen.

Abschn. 6.6 Abs. 6 Satz 3 die Nr. 1 wird nun wie folgt gefasst: "Bescheinigungen des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten einschließlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland,"

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 27.9.2021, III C 3 - S 7134/21/10004 :001

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