Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen
UStAE geändert
In Abschn. 6 des UStAE bezieht die Finanzverwaltung Stellung zu Ausfuhrlieferungen nach § 6 UStG. Abschn. 6.6 regelt Ausfuhrnachweise in Beförderungsfällen.
Abschn. 6.6 Abs. 6 Satz 3 die Nr. 1 wird nun wie folgt gefasst: "Bescheinigungen des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten einschließlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland,"
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
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