BMF, 27.9.2021, III C 3 - S 7134/21/10004 :001
I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. September 2021 – III C 3 – S 7156/19/10002 :006 (2021/1008637), BStBl 2021 I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 6.6 Abs. 6 Satz 3 die Nummer 1 wie folgt gefasst:
„1. | Bescheinigungen des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten einschließlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland,” |
II. Anwendung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2021, 1812
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