BMF, 27.9.2021, III C 3 - S 7134/21/10004 :001

 

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. September 2021 – III C 3 – S 7156/19/10002 :006 (2021/1008637), BStBl 2021 I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 6.6 Abs. 6 Satz 3 die Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1. Bescheinigungen des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten einschließlich der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland,”
 

II. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 6

 

Fundstellen

BStBl I, 2021, 1812

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