Versender und Empfänger lt. BMF: Das BMF sagte hierzu in seinem Schreiben vom 27.9.2021, "Versender" sei der liefernde Unternehmer, "Empfänger" sei der Abnehmer des Gegenstandes.[36]

EuGH spricht nicht von lieferndem Unternehmer oder Abnehmer: Aus der EuGH-Entscheidung vom 29.6.2017 ergibt sich allerdings nicht, dass die Personen, die den Auftragnehmer im vorgelegten Fall mit dem Transittransport beauftragten, auch "liefernde Unternehmer" waren. U.E. ergibt sich aus dem – nur fragmentarisch dargestellten – Sachverhalt allein, dass die Auftraggeber Versender in einem Versandverfahren waren (s. oben II.2.). Entweder verfügt das BMF also über mehr Informationen als es preisgibt oder die zwingende Gleichsetzung von "Versender" und "Empfänger" mit "liefernden Unternehmern" bzw. "Abnehmern" ist nicht zutreffend.

Auch nicht im Fall A Oy: Für letzteres spricht, dass auch in der Entscheidung vom 4.5.2017 die Leistungen nicht unbedingt an "liefernde Unternehmer" erbracht wurden. Wie oben dargestellt (s. oben III.) sah der EuGH in diesem Fall die Anwendung der Steuerbefreiung auch dann prinzipiell als möglich an, wenn die Leistungen an die Muttergesellschaft, den Inhaber der Waren, den Befrachter, das Beförderungsunternehmen oder den Reeder fakturiert wurden. Es verbleibt damit die Frage, wie das BMF den Fall beurteilen würde, dass der Auftraggeber zwar zu den vorgenannten Personen gehört, nicht aber "liefernder Unternehmer" ist.

[36] Abschn. 4.3.4. Abs. 3 Satz 2 UStAE.

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