Jeder Versicherungsschutz, auch im privaten Bereich, sollte auf die speziellen Bedürfnisse des Gründers angepasst sein. U. U. kennt der Steuerberater einen Versicherungsmakler, der den Gründer nicht zu Entscheidungen drängt und nicht einfach Paket-Lösungen verkauft. Wichtige Versicherungen sind:

9.1 Altersvorsorge

Grundsätzlich sind Selbstständige nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen ergibt sich jedoch eine Rentenversicherungspflicht aufgrund einer spezifischen Berufsgruppenzugehörigkeit. Hierzu gehören nach § 2 SGB VI z. B. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, und selbstständige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis 450 EUR im Monat übersteigt und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Selbstständige mit einem Auftraggeber).

 
Wichtig

Befreiung von der Pflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich (§ 6 SGB VI). So können z. B. selbstständig tätige Handwerker, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden.

Für Bezieherinnen und Bezieher des Gründungszuschusses besteht keine Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie können allerdings die Versicherungspflicht beantragen oder freiwillig Beiträge einzahlen. Nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI können Selbstständige für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt, von der Versicherungspflicht befreit werden. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (Nichtbeschäftigung eines Arbeitnehmers, Auftragstätigkeit für nur einen Auftraggeber) erfüllt.

Gründer haben auch die Möglichkeit, wenn sie nicht bereits versicherungspflichtig sind, sich auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern zu lassen. Hierdurch erlangen sie denselben Versicherungsschutz wie die pflichtversicherten Selbstständigen. Einen Antrag auf Pflichtversicherung kann innerhalb von 5 Jahren nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Ist dieser bewilligt, kann er allerdings nicht zurückgenommen werden, d. h., man bleibt für die Dauer der Selbstständigkeit versicherungspflichtig.

Genaue Auskünfte, ob Gründer zu den versicherungspflichtigen Selbstständigen zählen, gibt die Deutsche Rentenversicherung.

 
Praxis-Tipp

Privates Altersvorsorgekapital

Privates Altersvorsorgekapital kann im Fall der Insolvenz und Zwangsvollstreckung aufgrund des "Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge" nicht mehr für die Gläubiger verwendet werden.[1]

Dieses ist für Selbstständige von elementarer Bedeutung. Begünstigt sind private Lebens- und Rentenversicherungen (§ 851c Abs. 1 ZPO), aber auch Anlageformen, wie Bank- und Fondssparpläne, aber nur, wenn das Kapital für die Altersvorsorge angelegt wird bzw. wurde und weitere Voraussetzungen erfüllt sind, z. B. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang (d. h. als Rente oder in Form von Raten aufgrund eines Auszahlplans) gewährt wird etc. Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschränkt, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde bzw.wird.[2]

Die Prüfung der bestehenden Altersvorsorge bez. Umfang und Schutz vor Pfändung, z. B. durch einen Rentenberater, ist für Gründer zwingend.

Die Umwandlung einer Lebensversicherung zur Erlangung des Pfändungsschutzes nach § 851c ZPO vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht nach den Vorschriften der Insolvenzordnung anfechtbar.[3]

Pfändungsschutz nach § 851c ZPO besteht auch bei einem Umwandlungsverlangen eines Versicherungsnehmers gem. § 167 VVG erst dann, wenn sämtliche der in § 851c ZPO geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen.[4]

[1] BGH, Beschluss v. 12.5.2011, IX ZB 181/10: Der mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge eingeführte Schutz bestimmter privater, zur Altersvorsorge abgeschlossener Versicherungen erstreckt sich nur auf das vom Versicherungsnehmer aufgebaute Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen, nicht jedoch auf die für die Einzahlung erforderlichen Mittel des Schuldners; BGH, Beschluss v. 30.6.2011, IX ZB 261/10; BGH, Versäumnisurteil v. 16.11.2017, IX ZR 21/17.
[2] OLG München, Hinweisbeschluss v. 18.7.2016, 25 U 2009/16.
[3] OLG Stuttgart, Urteil v. 15.12.2011, 7 U 184/11; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil. v. 7.12.2010, 5 Sa 203/10, rkr.: Zu den Grenzen des Pfändun...

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