Die Liste der möglichen betrieblichen Versicherungen ist lang und reicht von der Betriebshaftpflicht, Inventarversicherung, Glasbruchversicherung über Elektronik-Versicherung/IT-Versicherung und Produkthaftpflicht bis hin zur Betriebsunterbrechungsversicherung.

Hier sollte der Steuerberater dem Mandanten raten, unabhängige Versicherungsmakler mit der Prüfung diverser Angebote zu beauftragen. Der Versicherungsvertreter, der für die privaten Versicherungen zuständig ist, hat u. U. nicht die nötige Erfahrung, um den konkreten betrieblichen Bedarf abzuchecken und im Zweifel nur seine Provisionen im Auge.

Betriebliche Versicherungen sollen Nachteile verhindern, die dem Gründer durch Schädigung seitens anderer Personen oder aus seiner eigenen Tätigkeit oder durch unvorhersehbare Ereignisse entstehen. Die zu versichernden Risiken hängen von der Art des Unternehmens ab. Ein Dienstleister, der zum Kunden geht, wird andere Risiken eingehen als ein produzierender Gründer.

Schäden, die Kunden durch die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmers entstehen, sowie Schäden am Sachvermögen des Betriebs müssen versichert sein, da dies anderenfalls im Schadensfall den Ruin des Gründers bedeuten kann, wenn er den Schaden aus eigener Tasche bezahlen muss.

Eine Absicherung gegen alle betrieblichen Risiken scheidet meist aus Kostengründen aus und ist i. d. R. auch nicht sinnvoll.

Wie ein optimaler Versicherungsschutz für den künftigen Unternehmer aussehen sollte, hängt von den persönlichen und betrieblichen Gegebenheiten ab. Ein Unternehmer, der keine Gewerberäume anmietet, braucht keine Mietsachenversicherung. Ein Gründer, der Inventar least oder mietet, sollte dies z. B. gegen Diebstahl versichern.

Der Gründer sollte für sich persönlich den "Worst-case-Fall" ausmalen und dann mögliche Versicherungen abfragen, ob dieses Risiko überhaupt abgedeckt werden kann.

Wenn eine Auswahl bez. der zu versichernden Risiken getroffen wurde, sollten zuerst die Risiken, bei denen ein Schaden die größten finanziellen Folgen für den Gründer haben kann, versichert werden und dann erst die Risiken, bei denen ein Eintritt von Schäden am wahrscheinlichsten ist.

 
Praxis-Tipp

Betriebliche Versicherungen

Auch wenn einige Versicherungsvertreter versprechen, dass Rechtsstreitigkeiten gegen säumige Kunden durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt sind, ist das oft falsch.

Haben Gründer in ihrer privaten Rechtsschutzversicherung das Risiko Arbeitsrechtsschutz versichert, sollte dies herausgenommen werden, um Beiträge zu sparen (soweit nicht der Ehepartner als Angestellter arbeitet).

Soweit Gründer ihren privaten Pkw künftig zu betrieblichen Fahrten nutzen wollen, sollten sie dies ihrer privaten Rechtsschutzversicherung mitteilen, da anderenfalls bei einem Unfall auf dem Weg zum Kunden die Geltendmachung eines Schadensersatzes nicht abgedeckt ist.

Wenn sich ein Gründer z. B. freiwillig über die Berufsgenossenschaft oder sonst gegen betriebliche Unfälle versichert (§ 6 SGB VII), sollte er vom Steuerberater darauf aufmerksam gemacht werden, dass dann, wenn die Beiträge nicht als Betriebsausgaben angesetzt werden, auch der Zufluss von Leistungen im Schadensfall nicht versteuert werden muss.[1]

[1] BFH, Urteil v. 20.5.2009, VIII R 6/07: Leistungen einer Praxisausfallversicherung aufgrund von Krankheit oder Unfall; BFH, Urteil v. 24.8.2011, VIII R 36/09.

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