1 Systematische Einordnung

Die erweitert beschr. Steuerpflicht gem. § 2 AStG ist eine Sonderform der beschr. Steuerpflicht, wenn der Stpfl. aus der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland ausgeschieden ist. Sie greift ein, wenn ein Deutscher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland in ein niedrig besteuerndes Gebiet verlegt, aber weiterhin in Deutschland wesentliche wirtschaftliche Interessen behält. Damit soll verhindert werden, dass natürliche Personen nur aus steuerlichen Gründen in niedrig besteuernde Gebiete ziehen.

2 Inhalt

Voraussetzung für eine erweitert beschr. Steuerpflicht ist gem. § 2 Abs. 1 AStG, dass eine natürliche Person ihren Wohnsitz (vgl. "Wohnsitz") und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. "Gewöhnlicher Aufenthalt") in Deutschland aufgegeben hat. Zunächst ist daher zu prüfen, ob durch den Umzug in das Ausland tatsächlich die unbeschränkte Steuerpflicht (vgl. "Unbeschränkte Steuerpflicht") in Deutschland endet. Zudem muss der Stpfl. innerhalb der letzten 10 Jahre 5 Jahre in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterlegen haben. Die Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht muss dabei nicht zusammenhängend sein. Danach bleiben bestimmte Vermögensgegenstände für weitere 10 Jahre in Deutschland steuerverstrickt.

Die Regelung ist nur auf deutsche Staatsangehörige anwendbar. Der Stpfl. muss dabei während seiner fünfjährigen unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland deutscher Staatsangehöriger gewesen sein, nicht aber während der Zehn-Jahres Frist, für die die erweitert beschr. Steuerpflicht besteht.

Der Wegzug muss in ein niedrig besteuertes Gebiet erfolgen. Gleichzeitig muss der Stpfl. aber wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten.

Eine niedrige Besteuerung i. d. S. liegt vor, wenn

  • das Steuerniveau im Ausland zu mehr als einem Drittel geringer ist, als es in Deutschland für eine hier unbeschränkt stpfl. ledige Person bei einem Einkommen von 77.000 EUR wäre (sog. Standardsteuerfall); eine Ausnahme besteht, wenn der Stpfl. nachweist, dass seine tatsächliche Steuerbelastung im Ausland mindestens zwei Drittel der Steuerbelastung, die in Deutschland auf diese Einkünfte entstehen würde, beträgt. Zu vergleichen sind damit die im Inland und Ausland tatsächlich entstehenden Steuerbelastungen mit der Steuerbelastung im In- und Ausland, die bei einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland entstehen würde[1] oder
  • im Ausland eine erhebliche Minderung der Steuerbelastung durch eine sog. Vorzugsbesteuerung erfolgen kann; eine Ausnahme besteht auch dann wieder, wenn der Stpfl. nachweist, dass seine tatsächliche Steuerbelastung im Ausland mindestens zwei Drittel der Steuerbelastung, die in Deutschland auf diese Einkünfte entstehen würde, beträgt.

    Eine Remittance Basis Taxation (vgl. "Remittance Basis Taxation") gilt dabei nach der Auffassung der Finanzverwaltung nicht als niedrige Besteuerung i. d. S.[2]

Daneben müssen in Deutschland trotz des Wegzugs in das Ausland wesentliche wirtschaftliche Interessen verbleiben. Wesentliche wirtschaftliche Interessen liegen vor, wenn

  • der Stpfl. zu Beginn des Vz (Mit-)Unternehmer eines inländischen Betriebs ist. Ist der Stpfl. Kommanditist, greift die Regelung nur bei einer mindestens 25 %igen Gewinnbeteiligung.
  • eine wesentliche Beteiligung i. S. d. § 17 EStG (d. h. mindestens 1 %) an einer inländischen Kapitalgesellschaft besteht.
  • mehr als 30 % nicht ausl. Einkünfte erzielt werden oder diese Einkünfte den Betrag von 62.000 EUR übersteigen. Dabei sind nicht nur die Einkünfte gem. § 49 EStG zu berücksichtigen, sondern alle Einkünfte, die nicht gem. § 34d EStG zu den ausl. Einkünften gehören. Daher sind insbesondere auch Renten und Zinsen zu erfassen.
  • das Vermögen, aus dem Einkünfte erzielt werden, zu mehr als 30 % aus nicht ausl. Vermögen besteht oder den Gesamtbetrag von 154.000 EUR übersteigt.

Unterfällt ein Stpfl. der erweitert beschr. Steuerpflicht, so wird im Jahr des Wohnsitzwechsels bzw. der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts und für die nachfolgenden 10 Jahre die beschr. Steuerpflicht erweitert. Zum einen unterliegen nicht nur die inländischen Einkünfte der beschr. Steuerpflicht, sondern alle Einkünfte, die nicht ausl. sind. Diese Definition umfasst mehr als nur die inländischen Einkünfte. Insbesondere Zinsen werden in der Praxis regelmäßig (nur) von der erweitert beschr. Steuerpflicht erfasst, da sie bei fehlender inländischer Besicherung nicht zu den inländischen Einkünften gehören.

Zudem unterliegen die Einkünfte im Rahmen der erweitert beschr. Steuerpflicht nicht der abgeltenden Wirkung des Quellensteuerabzugs, sondern sind im Rahmen des progressiven Steuertarifs mit dem persönlichen Steuersatz zu besteuern. Insbesondere treten dadurch auch die Wirkungen des Progressionsvorbehalts (vgl. "Progressionsvorbehalt") ein. Dies führt regelmäßig zu einer höheren Steuerbelastung. Maximal darf aber nur die Steuerlast entstehen, die bei einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland bestünde (§ 2 Abs. 6 AStG).

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