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Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR

Dr. Marion Frotscher
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1 Systematische Einordnung

Die erweitert beschr. Steuerpflicht gem. § 2 AStG ist eine Sonderform der beschr. Steuerpflicht, wenn der Stpfl. aus der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland ausgeschieden ist. Sie greift ein, wenn ein Deutscher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland in ein niedrig besteuerndes Gebiet verlegt, aber weiterhin in Deutschland wesentliche wirtschaftliche Interessen behält. Damit soll verhindert werden, dass natürliche Personen nur aus steuerlichen Gründen in niedrig besteuernde Gebiete ziehen. Die Rspr. sieht in dieser Regelung weder eine Verfassungswidrigkeit noch eine Europarechtswidrigkeit.

2 Inhalt

Voraussetzung für eine erweitert beschr. Steuerpflicht ist gem. § 2 Abs. 1 AStG, dass eine natürliche Person ihren Wohnsitz (vgl. "Wohnsitz") und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. "Gewöhnlicher Aufenthalt") in Deutschland aufgegeben hat. Zunächst ist daher zu prüfen, ob durch den Umzug in das Ausland tatsächlich die unbeschränkte Steuerpflicht (vgl. "Unbeschränkte Steuerpflicht") in Deutschland endet. Nicht ausreichend ist, wenn nur der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben wird. Nach nationalem Steuerrecht begründet dann das verbleibende Merkmal weiterhin eine unbeschränkte Steuerpflicht, sodass eine erweitert beschränkte Steuerpflicht nicht infrage kommt. Unbeachtlich ist insoweit, wenn die abkommensrechtliche Ansässigkeit dadurch aufgegeben wird. Zudem muss der Stpfl. innerhalb der letzten 10 Jahre 5 Jahre in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterlegen haben. Die Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht muss dabei nicht zusammenhängend sein. Danach bleiben bestimmte Vermögensgegenstände für weitere 10 Jahre in Deutschland steuerverstrickt.

Die Regelung ist nur auf deutsche Staatsangehö...

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