(1) Der steuerpflichtige Erwerb ist grundsätzlich wie folgt zu ermitteln:

1.   Steuerwert des Wirtschaftsteils des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
  - Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ErbStG
  + Steuerwert des Betriebsvermögens
  - Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ErbStG
  + Steuerwert der Anteile an Kapitalgesellschaften
  Zwischensumme
  - Befreiung nach § 13a ErbStG
  + Steuerwert des Wohnteils und der Betriebswohnungen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
  - Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4b und 4c ErbStG
  - Befreiung nach § 13c ErbStG
  + Steuerwert des Grundvermögens
  - Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4a bis 4c ErbStG
  - Befreiung nach § 13c ErbStG
  + Steuerwert des übrigen Vermögens
  - Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ErbStG
  = Vermögensanfall nach Steuerwerten
2.   Steuerwert der Nachlassverbindlichkeiten, soweit nicht vom Abzug ausgeschlossen, mindestens Pauschbetrag für Erbfallkosten (einmal je Erbfall)
  = abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten
3.   Vermögensanfall nach Steuerwerten (1.)
  - abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (2.)
  - weitere Befreiungen nach § 13 ErbStG
  = Bereicherung des Erwerbers
4.   Bereicherung des Erwerbers (3.)
  - ggf. steuerfreier Zugewinnausgleich § 5 Absatz 1 ErbStG
  + ggf. hinzuzurechnende Vorerwerbe § 14 ErbStG
  - persönlicher Freibetrag § 16 ErbStG
  - besonderer Versorgungsfreibetrag § 17 ErbStG
  = steuerpflichtiger Erwerb (abzurunden auf volle hundert Euro)
 

(2) Die festzusetzende Erbschaftsteuer ist wie folgt zu ermitteln:

1. Tarifliche Erbschaftsteuer nach § 19 ErbStG
  - Abzugsfähige Steuer nach § 14 Absatz 1 ErbStG
  - Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG
  = Summe 1
2. - Ermäßigung nach § 27 ErbStG (dabei Steuer lt. Summe 1 nach § 27 Absatz 2 ErbStG aufteilen und zusätzlich Kappungsgrenze nach § 27 Absatz 3 ErbStG beachten)
  Anrechenbare Steuer nach § 6 Absatz 3 ErbStG
  = Summe 2
3. - Anrechenbare Steuer nach § 21 ErbStG (dabei Steuer lt. Summe 2 nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG aufteilen)
  = Summe 3
   

mindestens Steuer nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG

höchstens nach § 14 Absatz 3 ErbStG begrenzte Steuer (Hälfte des Werts des weiteren Erwerbs)
  = Festzusetzende Erbschaftsteuer

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