Eine Kombination mit anderen Förderungen ist grundsätzlich möglich, sofern die Summe der Fördermittel die Summe der Investitionsaufwendungen nicht übersteigt.

Weiterhin ausgeschlossen sind Kombinationen mit

  • Zuschüssen und Zuschlägen des Marktanreizprogramms des BMWi,
  • Förderprogramme für Mini-KWK.

Soll die Förderung mit der Wärme-/Kältenetz- bzw. Wärme-/Kältespeicherförderung nach §§ 18 bis 21 bzw. §§ 22 bis 25 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz kombiniert werden, so müssen mindestens 2 förderfähige Maßnahmen durchgeführt werden.

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