Einschränkungen

Die Kombination mit anderen Fördermitteln ist durchaus möglich, sofern die Summe der Darlehen, Zuschüsse und Zulagen die Summe der Investition nicht übersteigt. Ausgeschlossen ist die Kumulierung mit den Programmen 270–272, 274, 281, 282. Weiterhin kann das Programm 201 nicht gleichzeitig mit Zuschüssen aus der Wärmenetzförderung nach § 7a KWKG, dem Marktanreizprogramm des BMWi und dem Förderprogramm für hocheffiziente kleine Kraft-Wärme-Kopplung (Mini.KWK bis 20 kW elektrischer Leistung) in Anspruch genommen werden.

Soll die Förderung mit der Wärme-/Kältenetz- bzw. Wärme-/Kältespeicherförderung nach §§ 18 bis 21 bzw. §§ 22 bis 25 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (2016) kombiniert werden, so müssen mindestens 2 förderfähige Maßnahmen durchgeführt werden.

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