Abzugsfähige Aufwendungen
Bei der Ermittlung der Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG sind von den Bruttoentschädigungen nur die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen (>BFH vom 26.8.2004 – BStBl 2005 II S. 215).
Allgemeines
- § 24 EStG schafft keinen neuen Besteuerungstatbestand, sondern weist die in ihm genannten Einnahmen nur der Einkunftsart zu, zu der die entgangenen oder künftig entgehenden Einnahmen gehört hätten, wenn sie erzielt worden wären (>BFH vom 12.6.1996 – BStBl II S. 516).
- Wegen einer anstelle der Rückübertragung von enteignetem Grundbesitz gezahlten Entschädigung nach dem VermG vom 23.9.1990 i. d. F. vom 3.8.1992 >BMF vom 11.1.1993 (BStBl I S. 18).
Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter
- Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB gehören auch dann zu den Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG, wenn sie zeitlich mit der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit zusammenfallen (>BFH vom 5.12.1968 – BStBl 1969 II S. 196).
- Ausgleichszahlungen an andere Kaufleute als Handelsvertreter, z. B. Kommissionsagenten oder Vertragshändler, sind wie Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter zu behandeln, wenn sie in entsprechender Anwendung des § 89b HGB geleistet werden (>BFH vom 12.10.1999 – BStBl 2000 II S. 220).
- Ausgleichszahlungen i. S. d. § 89b HGB gehören nicht zu den Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG, wenn ein Nachfolgevertreter aufgrund eines selbständigen Vertrags mit seinem Vorgänger dessen Handelsvertretung oder Teile davon entgeltlich erwirbt. Ein selbständiger Vertrag liegt aber nicht vor, wenn der Nachfolger es übernimmt, die vertretenen Firmen von Ausgleichsansprüchen freizustellen (>BFH vom 31.5.1972 – BStBl II S. 899 und vom 25.7.1990 – BStBl 1991 II S. 218).
Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG
- Die Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG muss als Ersatz für unmittelbar entgangene oder entgehende konkrete Einnahmen gezahlt werden (>BFH vom 9.7.1992 – BStBl 1993 II S. 27).
- Für den Begriff der Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist nicht entscheidend, ob das zur Entschädigung führende Ereignis ohne oder gegen den Willen des Stpfl. eingetreten ist. Eine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG kann vielmehr auch vorliegen, wenn der Stpfl. bei dem zum Einnahmeausfall führenden Ereignis selbst mitgewirkt hat. Ist dies der Fall, muss der Stpfl. bei Aufgabe seiner Rechte aber unter erheblichem wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt haben; keinesfalls darf er das schadenstiftende Ereignis aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben. Der Begriff des Entgehens schließt freiwilliges Mitwirken oder gar die Verwirklichung eines eigenen Strebens aus (>BFH vom 20.7.1978 – BStBl 1979 II S. 9, vom 16.4.1980 – BStBl II S. 393, vom 9.7.1992 – BStBl 1993 II S. 27 und vom 4.9.2002 – BStBl 2003 II S. 177). Gibt ein Arbeitnehmer im Konflikt mit seinem Arbeitgeber nach und nimmt dessen Abfindungsangebot an, entspricht es dem Zweck des Merkmals der Zwangssituation, nicht schon wegen dieser gütlichen Einigung in Widerspruch stehender Interessenlage einen tatsächlichen Druck in Frage zu stellen (>BFH vom 29.2.2012 – BStBl II S. 569). Bei einer (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich (>BFH vom 13.3.2018 – BStBl II S. 709).
- Die an die Stelle der Einnahmen tretende Ersatzleistung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG muss auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen. Zahlungen, die zur Erfüllung eines Anspruchs geleistet werden, sind keine Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn die vertragliche Grundlage bestehen geblieben ist und sich nur die Zahlungsmodalität geändert hat (>BFH vom 25.8.1993 – BStBl 1994 II S. 167, vom 10.10.2001 – BStBl 2002 II S. 181 und vom 6.3.2002 – BStBl II S. 516).
Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sind:
- Abfindung wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses, wenn Arbeitgeber die Beendigung veranlasst hat (>BFH vom 20.10.1978 – BStBl 1979 II S. 176 und vom 22.1.1988 – BStBl II S. 525); hierzu gehören auch Vorruhestandsgelder, die aufgrund eines Manteltarifvertrags vereinbart werden (>BFH vom 16.6.2004 – BStBl II S. 1055),
- Abstandszahlung eines Mietinteressenten für die Entlassung aus einem Vormietvertrag (>BFH vom 21.8.1990 – BStBl 1991 II S. 76),
- Aufwandsersatz, soweit er über den Ersatz von Aufwendungen hinaus auch den Ersatz von ausgefallenen steuerbaren Einnahmen bezweckt (>BFH vom 26.2.1988 – BStBl II S. 615),
- Abfindung anlässlich der Liquidation einer Gesellschaft an einen Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn auch ein gesellschaftsfremder Unternehmer im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft die Liquidation beschlossen hätte (>BFH vom 4.9.2002 – BStBl 2003 II S. 177),
- Abfindung, die der Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine GmbH-Anteile veräußert, für d...
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