Leitsatz (amtlich)

Die Ausgleichszahlung an den Handelsvertreter im Sinn des § 89b HGB gehört zum Gewerbeertrag.

 

Normenkette

GewStG § 7; HGB § 89b

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist in der Gewerbesteuer-Meßbetragssache 1963 des Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen), ob eine Ausgleichszahlung nach § 89b HGB an den Steuerpflichtigen als Handelsvertreter zum Gewerbeertrag im Sinn des § 7 GewStG gehört.

Der Steuerpflichtige war Handelsvertreter für ein Textilunternehmen. Er ermittelte seinen Gewinn nach § 5 EStG. Der Geschäftsherr kündigte das Vertragsverhältnis am 17. Dezember 1962 zum 31. März 1963. Er billigte dem Steuerpflichtigen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 41 046,23 DM zu, die am 24. April 1963 ausgezahlt wurde. Der Steuerpflichtige war nach dem 31. März 1963 nicht mehr als Handelsvertreter tätig. Nach dem Kündigungstermin flossen ihm noch Provisionen für Geschäfte zu, die er vor diesem Zeitpunkt vermittelt und die der Geschäftsherr später ausgeführt hatte.

Der Revisionskläger (FA) rechnete die Ausgleichszahlung nach Abzug der Umsatzsteuer und einer Gewerbesteuerrückstellung mit 36 605 DM zum Gewerbeertrag (§ 7 GewStG). Der Gewerbeertrag wurde mit insgesamt 44 292 DM ermittelt und nach Umrechnung auf einen Jahresbetrag (§ 10 Abs. 3 GewStG) auf 177 168 DM festgesetzt.

Die statt des Einspruchs eingelegte Berufung des Steuerpflichtigen (§ 261 AO a. F.) führte zur Aufhebung des Gewerbesteuermeßbescheids. Das FG vertrat in seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1966 S. 583 veröffentlichten Urteil die Ansicht, entgegen der Auffassung des BFH (Urteil des Senats IV 310/64 U vom 21. Januar 1965, BFH 81, 476, BStBl III 1965, 172) sei die Ausgleichszahlung nach § 89b HGB nicht zum laufenden Gewinn des aufgegebenen Betriebs zu rechnen, da die vom BFH herangezogenen einkommensteuerrechtlichen Grundsätze zur Aktivierung des Ausgleichsanspruchs (Urteile des Senats IV 118/59 S vom 22. Oktober 1959, BFH 70, 52 BStBl III 1960, 21, und IV 195/61 vom 20. Juli 1962, StRK, Einkommensteuergesetz, § 16, Rechtsspruch 45) nicht auf die Gewerbesteuer übertragen werden dürften.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

Entegen der Ansicht des FG gehört die Ausgleichszahlung auch dann zum Gewerbeertrag, wenn sie auf Grund der Beendigung eines Handelsvertretervertrages geleistet wird, die zeitlich mit der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit zusammenfällt. Der Senat hält an den Grundsätzen seiner Entscheidung IV 310/64 U fest. Der Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG). Abgesehen von den Hinzu- und Abrechnungen entspricht also der Gewinn im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 1 und des § 5 EStG nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut dem Gewerbeertrag. Es ist allerdings richtig, daß der RFH und der BFH in ständiger Rechtsprechung (vgl. RFH-Urteile VI 688/37 vom 1. Dezember 1937, RStBl 1938, 356, und VI 355/40 vom 4. Dezember 1940, RStBl 1941, 291, sowie BFH-Urteil I 78/61 S vom 25. Mai 1962, BFH 75, 467, BStBl III 1962, 438) die Auffassung vertreten, daß Veräußerungsgewinne nicht zum Gewerbeertrag gehörten, weil sie nicht im laufenden Gewerbebetrieb angefallen seien. Der Senat lehnt es aber ab, diese mit dem Wortlaut des § 7 GewStG nur schwer zu vereinbarende Auffassung auf Fälle auszudehnen, in denen außerordentliche Erträge, z. B. durch die Auflösung in Jahrzehnten entstandener stiller Reserven im Buchwert einzelner Wirtschaftsgüter, anfallen oder in denen die Auflösung oder Beendigung des Gewerbebetriebes mit dem Anfall einmaliger besonderer Betriebseinnahmen in Zusammenhang steht, die nicht zum Veräußerungsgewinn gehören. Denn das würde eindeutig mit dem Wortlaut des § 7 GewStG und seinem Sinn und Zweck in Widerspruch stehen. Die Ausgleichszahlung kann deshalb gewerbesteuerlich nicht einem Veräußerungsgewinn gleichgestellt werden (Urteile des Senats IV 118/59 S und IV 275/61 U vom 5. Juli 1962, BFH 75, 408, BStBl III 1962, 416).

Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter sind auch keine Entschädigungen (vgl. Urteile des Senats IV 118/59 S und IV 275/61 U). Daran ändert die durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) 1961 vorgenommene Ergänzung des § 24 Nr. 1 EStG nichts, nach der zu den Entschädigungen im Sinn dieser Vorschrift auch die Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter gehören. Denn wenn Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter für die Anwendung des § 24 EStG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift auch als Entschädigungen zu behandeln sind, hat das keinen Einfluß auf den Charakter der Ausgleichszahlungen, die zum laufenden gewerblichen Gewinn des Handelsvertreters gehören (BFH-Urteil I 91/63 vom 14. Dezember 1965, HFR 1966, 210). Abgesehen davon sind Entschädigungen grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig (vgl. BFH-Urteil I 206/61 U vom 18. September 1962, BFH 75, 547, BStBl III 1962, 468). Ob das auch dann gilt, wenn ein Gewerbetreibender von einer Versicherung wegen Erwerbsminderung eine Unfallentschädigung erhält (vgl. BFH-Urteile VI 154/65 U vom 20. August 1965, BFH 84, 258, BStBl III 1966, 94, und I 252/65 vom 28. August 1968, BFH 93, 466, BStBl II 1969, 8), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Hätte der Gesetzgeber die Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter entgegen § 7 GewStG von der Gewerbesteuer freistellen wollen, hätte dies einer ausdrücklichen Vorschrift bedurft.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68416

BStBl II 1969, 196

BFHE 1969, 462

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