Rz. 59
[Autor/Stand] Auch § 42 AO gilt im Erbschaftsteuerrecht.[2] Große Bedeutung hat das bisher nicht gehabt. So hat der BFH[3] keinen Gestaltungsmissbrauch darin gesehen, dass eine Mutter ihrer Tochter ein Grundstück geschenkt hat, das die Tochter im Anschluss verkauft hat, auch wenn die Geldbeschaffung Motiv der Schenkung war.
Rz. 60– 61
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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