Rz. 14

Die Hausverwaltung ist eine Tätigkeit, die nach den üblichen Taxen des § 612 Abs. 2 BGB abzurechnen ist (OLG Düsseldorf v. 12. 01. 1995, 13 U 90/93, GI 1997, S. 45). Ein Gebührenansatz in Höhe von 1,5 % der Jahresrohmiete wird nicht zu beanstanden sein; ansonsten ist die angemessene Gebühr festzulegen (vgl. E II – Rz. 29–36) oder eine Entschädigung in fester Höhe pro Wohneinheit in dem Objekt (z. B. 25 Euro/Wohnung im Monat) mit dem Eigentümer zu vereinbaren. Darüber hinaus gilt die Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen, dort insbesondere §§ 26 (Verwaltungskosten) und 41 (Belastung aus der Bewirtschaftung), sowie die allgemeinen Vorschriften des BGB.

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