Rz. 12

Die Beratung von Unternehmen über öffentliche Fördermittel, die Unterstützung bei Beantragung solcher Mittel und die Werbung hierüber ist dann nicht als Rechtsdienstleistung i. S. d. RDG vom 12. 12. 2007 anzusehen, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört (§ 5 RDG). Nach § 5 Abs. 2 RDG gehört die Fördermittelberatung zur erlaubten Nebenleistung, die zum Berufsbild des StB gehört. Der BGH hat bereits mit Urteil v. 24. 02. 2005, I ZR 128/02, die Tätigkeit der Fördermittelberatung nicht als dem Rechtsberatungsgesetz unterliegend beurteilt.

Die Richter sind der Auffassung, dass die Beratung über öffentliche Fördermittel wirtschaftlich einen notwendigen Teil sowohl bei einer Beratung zur Unternehmensgründung als auch bei einer begleitenden Unternehmensberatung darstellt. Die hierfür erforderlichen Tätigkeiten sind auf die Vermittlung des know-how gerichtet, dass vorhandene Fördermittelprogramme aus betriebswirtschaftlicher Sicht auf das beratende Unternehmen zugeschnitten sind. Aus diesem Grund liegt nach Ansicht des Gerichts die Beratungsleistung überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet und bezweckt die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange. Die Einstufung dieser Tätigkeiten als erlaubnispflichtige Rechtsberatung könne nicht darauf abgestellt werden, dass der Rat zur Erlangung von Fördergeldern auch rechtliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage und den Fortbestand eines Unternehmens hat, da nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind. In diesem Urteil war Beklagter ein Unternehmensberater; dies bedeutet jedoch, dass auch StB und Wirtschaftsprüfer berechtigt sind, Fördermittelberatung zu betreiben, soweit zivilrechtliche Beratung nicht erfolgt. Die Honorierung dieser Leistung ist gem. § 612 BGB mit dem üblichen Honorar abzurechnen, wobei eine Berechnung von Zeitgebühren mit Sätzen von 100 bis 300 Euro/angefangene Stunde als auch mit einem Pauschalsatz erfolgen kann. Auch eine Honorierung mit 0,5–1,0 % des Fördermittelbetrages, der durch die Tätigkeit erlangt wird, kann vereinbart werden.

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