Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Zur Gewährung von Sicherheiten bei Darlehensgewährungen an den Gesellschafter s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1054; bei Darlehensgewährung vom Gesellschafter an die Kö s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1111. Zu Bürgschaften s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1155.

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